Beschluss vom 08.12.2003 -
BVerwG 8 B 153.03ECLI:DE:BVerwG:2003:081203B8B153.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2003 - 8 B 153.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:081203B8B153.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 153.03

  • VG Gera - 21.05.2003 - AZ: VG 3 K 83/99 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f ,
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 21. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 278,22 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).
Daran fehlt es hier. Die Beschwerde trägt lediglich vor, weil sich keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit den hier einschlägigen Bestimmungen der §§ 312 ff. ZGB befasse, liege eine grundsätzliche Bedeutung vor. Eine Rechtsfrage wird damit weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt. Im Übrigen ist das ZGB Recht der DDR und damit nicht revisibel (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) wird lediglich unsubstantiiert behauptet. Dies genügt in keiner Weise dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Ebenso ist die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt der bloße Vortrag, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung lediglich die Beigeladene nicht aber die von der Klägerseite benannten Zeugen gehört, nicht.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (VG-Akte I Bl. 174 ff.) hat die Bevollmächtigte des Klägers selbst vorgetragen, dass sie zur Aufklärung des Sachverhalts im Wesentlichen die Möglichkeit einer Parteivernehmung der Beigeladenen zu 1 sehe. Einen Antrag auf Vernehmung eines Zeugen hat sie nicht gestellt. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht keine Zeugenvernehmung aufdrängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.