Beschluss vom 08.11.2012 -
BVerwG 6 PB 13.12ECLI:DE:BVerwG:2012:081112B6PB13.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2012 - 6 PB 13.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:081112B6PB13.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 13.12

  • OVG Rheinland-Pfalz - 01.08.2012 - AZ: OVG 5 A 10082/12

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) - vom 1. August 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 121 Abs. 2 PersVG RP i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.

2 1. Der Antragsteller sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die Frage, ob die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Auswahl und Beauftragung von Prüfern für Wirtschaftlichkeits- und Organisationsprüfungen (§ 80 Abs. 2 Nr. 15 PersVG RP) dem Begründungserfordernis des § 74 Abs. 2 Satz 7 PersVG RP genügt, wenn der Personalrat bei der Zustimmungsverweigerung schriftlich angibt, eine von der Dienststelle vorgesehene Auftragsvergabe an einen bestimmten Prüfer abzulehnen, und vorschlägt, ein weiteres Angebot eines von ihm namentlich benannten Prüfers einzuholen (Beschwerdebegründung S. 8 f.). Diese Frage führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sie für die angefochtene Entscheidung nicht entscheidungserheblich gewesen ist. Das Oberverwaltungsgericht hat die am 21. Januar 2011 dem Beteiligten übermittelte Zustimmungsverweigerung des Antragstellers für unbeachtlich gehalten, weil ihr jegliche Begründung fehlte und eine solche lediglich für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht stellte (vgl. BA S. 2 f., 8 f.). Den Vorschlag der Einholung eines weiteren Angebots unterbreitete der Antragsteller nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts sodann am 25. Januar 2011 und damit nach Ablauf der am 21. Januar 2011 endenden Erklärungsfrist (BA S. 9 f.). Vor diesem Hintergrund sind auch die vom Antragsteller weiter angesprochenen (Beschwerdebegründung S. 10, 13) Fragen ohne Belang, ob das Oberverwaltungsgericht die am 25. Januar 2011 übermittelte Begründung des Antragstellers zu Recht als unzureichend gewertet hat (vgl. BA S. 11 f.) und ob die Eigenarten der Mitbestimmung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 15 PersVG RP es generell als hinreichend erscheinen lassen, dass der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung lediglich auf das Unterbleiben eines Auswahlverfahrens stützt. Gegen die Wertung des Oberverwaltungsgerichts, die Stellungnahme des Antragstellers vom 21. Januar 2011 habe lediglich die Zustimmungsverweigerung, nicht aber eine dahingehende Begründung enthalten, werden in der Beschwerdebegründung keine zulässigen und begründeten Rügen erhoben. Der Vortrag des Antragstellers, jene mit Schreiben vom 21. Januar 2011 übermittelte Stellungnahme sei bereits als „Begründung“ aufzufassen gewesen und vom Beteiligten auch so aufgefasst worden (S. 11 der Beschwerdebegründung), genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes offensichtlich nicht (§ 72a Abs. 3 Satz 2, § 92a Satz 3 ArbGG).

3 2. Aus Sicht des Antragstellers ergibt sich rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf des Weiteren im Hinblick auf die Frage (Beschwerdebegründung S. 15), ob es „dem Dienststellenleiter nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 PersVG RP) verwehrt (ist), aus einer Überschreitung der Frist gemäß § 74 Abs. 2 Satz 7 PersVG RP das Recht herzuleiten, nunmehr ohne Rücksicht auf das Beteiligungsrecht des Personalrats die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen, wenn es auf seine Erklärungen und sein Verhalten zurückzuführen ist, dass der Personalrat die Zustimmungsverweigerung erst spät begründet hat.“ Hiermit nimmt der Antragsteller darauf Bezug, dass nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (BA S. 10) aus der fehlenden Reaktion des Beteiligten auf die Ankündigung des Antragstellers vom 21. Januar 2011, eine Begründung werde erst später abgegeben werden, nicht auf eine Zustimmung der Dienststelle zu einer Verlängerung der Erklärungsfrist geschlossen werden durfte. Das Oberverwaltungsgerichtsgericht hat zudem als unerheblich erachtet, dass nach dem Vortrag des Antragstellers der Beteiligte sich - was dieser in Abrede gestellt hat - in früheren Mitbestimmungsverfahren auf verspätete Begründungen eingelassen haben soll; dies hat das Oberverwaltungsgericht im Kern damit begründet, der Sinn und Zweck von Fristen liege darin, dass mit ihrem Ablauf Rechtssicherheit eintrete, woraus folge, dass der Zeitpunkt des endgültigen Fristablaufs auch bei Überschreitungen eindeutig bestimmbar bleiben müsse, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei (a.a.O.).

4 Auch in diesem Zusammenhang tritt kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Tage, der zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen würde. Der vom Antragsteller erwähnte (Beschwerdebegründung S. 15) Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - hat bereits geklärt, dass einer Dienststelle unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben und nach dem Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit verwehrt sein kann, sich auf die Versäumung einer Erklärungsfrist nach Art des § 74 Abs. 2 Satz 7 PersVG RP zu berufen, wenn die Versäumung auf eine ständige Praxis der Dienststelle zurückzuführen ist, verspätete Erklärungen als fristgemäß zu behandeln (Beschluss vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - BVerwGE 91, 276 <287 f.> = Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 23 S. 39). Der vorliegende Fall gibt unabhängig davon, dass der Beteiligte die Existenz einer entsprechenden Praxis in seiner Dienststelle bestritten hat, keine Veranlassung, diese Maßgabe zu verfeinern:

5 Dem Beschluss des Senats vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - lag der Sachverhalt zugrunde, dass aufgrund einer ministeriellen Verfügung eine ständige Praxis in der Dienststelle bestand, den Fristlauf abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen dergestalt zu berechnen, dass der Fristbeginn auf den Tag nach der letzten Personalratssitzung festgelegt wird (a.a.O. S. 284 bzw. S. 36). Der Senat hat in seinem Beschluss hervorgehoben, dass hierbei nicht offen zu bleiben drohte, wann jeweils mit einer Befassung durch den Personalrat zu rechnen ist, weil in der Dienststelle ein regelmäßiger Sitzungsturnus befolgt wurde (a.a.O. S. 287 bzw. S. 38). Hiermit hat der Senat zugleich kenntlich gemacht, dass für die Einstufung einer Fristüberschreitung als unbeachtlich im Lichte der von ihm in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehobenen „Zielsetzungen der gesetzlichen Festlegung auf eine Erklärungsfrist“ (a.a.O.) dann kein Raum bestehen kann, wenn im Beteiligungsverfahren in der Schwebe bliebe, ab wann ein (weiteres) Ausbleiben der Erklärung bzw. Begründung des Personalrats schlussendlich die gesetzliche Zustimmungsfiktion auslösen würde.

6 Indem das Oberverwaltungsgericht für den hier vorliegenden Fall gerade auf das Bestehen eines solchen Schwebezustands hingewiesen und hiervon ausgehend eine etwaige Praxis des Beteiligten, sich auf verspätete Erklärungen des Antragstellers einzulassen, als unbeachtlich eingestuft hat, bewegt sich sein Beschluss auf der Linie des Senatsbeschlusses vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 -. Dass diese Linie nicht der Fortentwicklung für den Fall bedarf, dass die Dienststelle die Fristversäumnis zunächst nicht thematisiert (vgl. Beschwerdebegründung S. 17), liegt auf der Hand. Ist die Zustimmungsfiktion erst einmal eingetreten, kann ihre Wirkung nicht dadurch wieder entfallen, dass die Dienststelle nicht (umgehend) die Fristversäumnis rügt.

7 3. Aus den vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 2 ergibt sich, dass die vom Antragsteller geltend gemachte (Beschwerdebegründung S. 23) Divergenz zum Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 P 16.91 - nicht vorliegt.

8 4. Auf einer Divergenz zum Senatsbeschluss vom 29. Januar 1996 - BVerwG 6 P 38.93 - (Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 93) könnte der angefochtene Beschluss entgegen der Auffassung des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 19 f.) nicht beruhen. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die am 25. Januar 2011 übermittelte Begründung des Antragstellers sei unzureichend gewesen (vgl. BA S. 11 f.), war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungstragend (siehe oben Ziff. 1).

9 5. Der angefochtene Beschluss beruht entgegen der Auffassung des Antragstellers (Beschwerdebegründung S. 24) nicht auf einer Gehörsverletzung. Das Oberverwaltungsgericht musste der Anregung des Antragstellers, die bisherige Praxis der Dienststelle bei Versäumnis von Erklärungsfristen aufzuklären, nicht nachkommen, da es hierauf ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt (siehe oben Ziff. 2) für die Entscheidung nicht ankommen konnte.

10 6. Die Kritik des Antragstellers an der Begründung der Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz (Beschwerdebegründung S. 7) ist unbeachtlich. Auf dieser Entscheidung beruht die vom Oberverwaltungsgericht beschlossene, vom Antragsteller angegriffene Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht.