Beschluss vom 08.10.2015 -
BVerwG 3 B 54.15ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B3B54.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2015 - 3 B 54.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:081015B3B54.15.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 54.15

  • VG Berlin - 28.05.2015 - AZ: VG 29 K 135.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die klagende Gemeinde begehrt die Zuordnung eines Grundstücks als öffentlicher Weg, das das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen der Beigeladenen zu 1 als landwirtschaftliche Fläche zugeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das Grundstück zu den maßgeblichen Stichtagen für kommunale Aufgaben genutzt worden sei.

2 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.) noch ist der nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügte Verfahrensmangel erkennbar (2.).

3 1. Die Klägerin hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "die Widmungsfunktion" des § 53 des Sächsischen Straßengesetzes - SächsStrG - zur Entscheidung über die Frage heranzuziehen ist, ob ein Grundstück "an den maßgeblichen Stichtagen am 01.10.1990 (gemeint ist offenbar der 1. Oktober 1989 - vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Einigungsvertrages - EV -) bzw. 03.10.1990" für kommunale Aufgaben genutzt wurde.

4 Dieses Vorbringen rechtfertigt schon deswegen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil eine nach den genannten Stichtagen in Kraft getretene landesrechtliche Bestimmung - das Sächsische Straßengesetz stammt vom 21. Januar 1993 und ist nach seinem § 61 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft getreten - keinen Einfluss auf die Beantwortung der nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EV anhand der seinerzeitigen tatsächlichen Nutzung zu beurteilende Frage haben kann, ob das Grundstück unmittelbar kommunalen Zwecken diente. Abgesehen davon knüpft die von der Klägerin genannte Bestimmung des Landesrechts - soweit sie hier einschlägig ist - ihrerseits an die tatsächliche öffentliche Nutzung an, so dass sich selbst bei Heranziehung dieser Norm nur dann eine andere Beurteilung der Sache ergeben könnte, wenn sich die Nutzung des Grundstücks zwischen den im Einigungsvertrag genannten Stichtagen und dem Inkrafttreten des Sächsischen Straßengesetzes geändert hätte. Dies wird von keinem der Beteiligten geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich, wäre aber auch - wie dargelegt - angesichts der bundesrechtlich vorgegebenen Stichtage irrelevant.

5 2. Ebenso wenig ist die Rüge der Klägerin berechtigt, das Verwaltungsgericht habe einen Verfahrensfehler begangen, der die Zulassung der Revision rechtfertige. Die Klägerin sieht den Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des Zustandes des umstrittenen Wegegrundstücks zum Zeitpunkt der Stichtage den Angaben des Käufers der Fläche, des Beigeladenen zu 2, in der mündlichen Verhandlung gefolgt sei, wozu sie - die Klägerin - sich mangels Kenntnis des damaligen Wegezustandes nicht habe äußern können und worauf sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen habe.

6 Die Auffassung der Klägerin, dass sich dem Gericht weitere Ermittlungen zum seinerzeitigen Wegezustand hätten aufdrängen müssen, so dass es seine Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, ist nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Bekundung des Beigeladenen zu 2 hätten wecken können, der aus den Fotos der Klägerin ersichtliche Zustand des Weges entspreche in etwa dem Zustand von 1989/90, nennt die Klägerin selbst mit ihrer Beschwerde nicht; sie sind auch aus den Akten nicht ersichtlich. Es gab daher keinen Grund, die Sache in dieser Richtung weiter aufzuklären, zumal sich die Klägerin in ihrer Rüge nicht einmal ansatzweise dazu äußert, welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären. Die Klägerin musste daher damit rechnen, dass das Gericht die Angaben des Beigeladenen zu 2 zur Entscheidungsfindung heranziehen würde. Falls die Klägerin selbst hätte Ermittlungen anstellen wollen, um eine fundierte Stellungnahme zu den Angaben des Beigeladenen zu 2 abgeben zu können, hätte sie um eine entsprechende Erklärungsfrist bei dem Gericht nachsuchen müssen. Ihr Versäumnis, einen solchen Antrag zu stellen, kann sie nicht mit einer Verfahrensrüge wettmachen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.