Beschluss vom 08.10.2012 -
BVerwG 6 AV 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:081012B6AV1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.10.2012 - 6 AV 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:081012B6AV1.12.0]

Beschluss

BVerwG 6 AV 1.12

  • VG der Freien Hansestadt Bremen - 20.07.2012 - AZ: VG 2 K 608/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Prof. Dr. Hecker
beschlossen:

Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht Bremen zur Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich des Feststellungsbegehrens des Klägers, dass er auf den am 13. Dezember 2008 um 18.35 Uhr beim Amtsgericht Bremen eingegangenen Antrag aus dem polizeilichen Gewahrsam sofort freizulassen gewesen wäre, wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Verwaltungsgericht ruft im Wege einer analogen Anwendung von § 53 Abs. 3 VwGO das Bundesverwaltungsgericht in der Absicht an, das Gericht des zuständigen Rechtsweges zu bestimmen. Dabei geht es davon aus, dass für den Streitgegenstand nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern derjenige zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, vorliegend mit der Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht liegen nicht vor, weil die Zuständigkeit sich zweifelsfrei aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt und das anrufende Gericht bindet.

2 Streitgegenständlich ist der Antrag des Klägers vom 21. Dezember 2008 an das Amtsgericht Bremen (AG 91 XIV 1/09) auf Feststellung, dass er auf den Antrag seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2008 um 18.35 Uhr sofort aus dem Polizeigewahrsam freizulassen gewesen wäre. Nachdem dieser Antrag zwischenzeitlich zum Ruhen gebracht worden war, entschied das Amtsgericht durch Beschluss am 22. Februar 2012, der angerufene Rechtsweg vor dem Betreuungsgericht sei unzulässig. Der Rechtsstreit werde an das für den Rechtsweg zuständige Verwaltungsgericht Bremen verwiesen. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss hat das Landgericht Bremen (LG 10 T 184/12) mit Beschluss vom 23. April 2012 verworfen, weil ein Antrag auf richterliche Bestätigung durch das Amtsgericht - am 13. Dezember 2008 - von der Polizei nicht gestellt worden sei.

3 Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 22. Februar 2012 ist hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Demgemäß ist das Verwaltungsgericht Bremen das für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren des Klägers zuständige Gericht. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob - was aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen zu bezweifeln ist - die Annahme des Amtsgerichts hinsichtlich der Rechtswegzuweisung rechtlich zutreffend ist. Die Bindungswirkung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG tritt selbst bei einem fehlerhaften Verweisungsbeschluss, etwa bei gesetzwidriger Verweisung oder entgegen § 17a Abs. 4 Satz 2 GVG fehlender Begründung, ein.

4 Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist allenfalls bei extremen Rechtsverstößen möglich, etwa wenn sich die Verweisungsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsnormen so weit von dem diese beherrschenden verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfernt hat, dass sie schlechthin nicht mehr zu rechtfertigen ist. Hiervon kann jedoch allenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (Beschluss vom 17. Februar 2012 - BVerwG 6 AV 2.11 - juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2003 - X ARZ 138/03 - NJW 2003, 2990 m.w.N.).

5 Ein dermaßen schwerwiegender Rechtsverstoß liegt in dem Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts indes nicht. Die vom Verwaltungsgericht in seinem Anrufungsbeschluss vom 20. Juli 2012 angestellten Erwägungen rechtfertigen keine gegenteilige Betrachtung. Die generelle Möglichkeit eines Abweichens gerichtlicher Entscheidungen von der Entscheidungspraxis rechtswegfremder - rechtlich an sich zuständiger - Gerichte hat der Gesetzgeber durch Erlass von § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG (vor dem Hintergrund von § 17 Abs. 2 GVG) bewusst in Kauf genommen. Die Gefahr sich gegenseitig widersprechender rechtskräftiger Urteile von Gerichten unterschiedlicher Rechtswege zum selben Streitgegenstand besteht bei Beachtung der Rechtskraftwirkung gerichtlicher Urteile nicht.