Beschluss vom 08.08.2007 -
BVerwG 4 BN 35.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080807B4BN35.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007 bleibt ohne Erfolg.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat - ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit bzw. der Möglichkeit der Umdeutung in eine Anhörungsrüge (vgl. dazu nur Beschluss vom 1. Juni 2007 - BVerwG 7 B 14.07 - juris) - keinen Erfolg.

2 Zwar hat der Senat in der Tat übersehen, dass der Antragsteller einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt hat, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2007 abgelehnt hat. Insofern kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, er habe nicht von der Möglichkeit der Protokollberichtigung Gebrauch gemacht. Der Senat sieht gleichwohl keinen Anlass, eine Selbstkorrektur seines Beschlusses zu erwägen. Denn der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist selbständig tragend mit der weiteren Begründung abgelehnt worden, der Antragsteller habe es in der Hand gehabt, einen Antrag auf Vertagung der Sache zu stellen. Damit verweist der Senat auf den Grundsatz, dass eine begründete Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, voraussetzt (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 9 B 21.04 - juris). Sah sich der anwaltlich vertretene Antragsteller ohne genauere Durchsicht der Unterlagen nicht im Stande, zu ihnen sachgerecht Stellung zu nehmen, so oblag es ihm, in der mündlichen Verhandlung mit einem entsprechenden Antrag auf eine Unterbrechung zu dringen, um das Material einzusehen und zu prüfen. Diese Begründung wird von dem Antragsteller nicht angegriffen; er räumt selbst ein, dass eine Unterbrechung nicht beantragt wurde.

3 Soweit der Antragsteller sich gegen die Feststellungen des Senats hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgetragenen Aufklärungsmangels, der Divergenz- und der Grundsatzrüge wendet, käme eine Selbstkorrektur des Gerichts aufgrund einer Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn - zutreffend - geltend gemacht würde, dass die Entscheidung objektiv willkürlich ergangen ist (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2005 - BVerwG 4 BN 15.05 - und vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - juris). Dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Darlegungspflicht, auf die in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen wird, im konkreten Fall vom Senat willkürlich angewandt worden wären, ist nicht zu erkennen und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. Er beschränkt sich letztlich nur auf die Behauptung, die Beschwerdebegründung habe entgegen der Auffassung des Senats den Darlegungsanforderungen genügt. Mit dem Vorwurf, der Senat habe seine Entscheidung „- wie bereits die Vorinstanz - auf fiktive Annahmen“ gestützt, wiederholt er sinngemäß den mit der Beschwerde vorgetragenen Einwand, der Verwaltungsgerichtshof habe den Akteninhalt nicht in der von ihm für richtig gehaltenen Weise gewürdigt. Dass ein solcher Einwand nicht auf einen Zulassungsgrund führt und dass die tatsächlichen Feststellungen dann auch Bindungswirkung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO entfalten, beruht nicht auf Willkür, sondern entspricht der gesetzlichen Beschränkung der Zulassungsgründe in § 132 Abs. 2 VwGO.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, da der Beschluss vom 10. Juli 2007 nicht auf dem Gehörsverstoß hinsichtlich der Protokollberichtigung beruht und die weiteren Rügen des Antragstellers nicht greifen, mithin die
Gegenvorstellung insgesamt erfolglos bleibt. Von der Erhebung von Gerichtskosten für dieses Verfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.