Beschluss vom 08.08.2006 -
BVerwG 9 PKH 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080806B9PKH1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 9 PKH 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080806B9PKH1.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 PKH 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

Dem Kläger wird für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 8.06 anhängige Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B., S.straße 107, ... C., beigeordnet.

Gründe

1 Dem Kläger ist gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 f., 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil er nach seinen persönlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und seine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2 Was die Erfolgsaussichten der Klage angeht, kann - wie bereits im Beschluss vom 6. Juli 2006 (BVerwG 9 VR 3.06 ) - dahingestellt bleiben, ob der Kläger seinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Teilplanfeststellungsbeschlusses vom 15. Februar 2006 auf den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkt stützen kann, die planerische Abwägung sei zu seinen Lasten defizitär, weil ein Vorkommen abbauwürdiger Bodenschätze sowie seine Vorbereitungen für die Errichtung einer dem Abbau und der Aufbereitung dienenden Betriebsstätte nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt worden seien. Jedenfalls bestehen - vom Beklagten bislang nicht überzeugend ausgeräumte - Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Planfeststellung, weil diese sich auf eine Folgemaßnahme beschränkt (vgl. die Hinweisverfügung des Berichterstatters vom 10. Mai 2006 zum Verfahren BVerwG 9 VR 3.06 ).