Beschluss vom 08.08.2006 -
BVerwG 1 B 66.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080806B1B66.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.08.2006 - 1 B 66.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080806B1B66.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 66.06

  • Sächsisches OVG - 14.03.2006 - AZ: OVG A 2 B 633/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. März 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Beschwerde bezieht sich bei ihrer Rüge auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1977 (BVerwGE 55, 82), in der allgemeine Maßstäbe für eine Asylanerkennung beschrieben sind. Der Beschwerdebegründung ist nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, zu entnehmen, dass das Berufungsgericht einen abstrakten, der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat, zumal das Berufungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten allgemeinen asylrechtlichen Grundsätze ausdrücklich zitiert und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (UA S. 7 f.). Die Beschwerde führt aus, dem Kläger, einem iranischen Staatsangehörigen, der in Deutschland vom Islam zum Christentum übergetreten sei, müsse aus religiösen Gründen asylrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährt werden. Mit Fragen der religiösen Verfolgung befasst sich die von der Beschwerde angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1977 nicht. In Wahrheit wendet die Beschwerde sich - zum Teil mit neuem tatsächlichen Vorbringen zu den politischen Verhältnissen im Iran - gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Damit kann sie jedoch eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.

3 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.