Beschluss vom 08.07.2004 -
BVerwG 6 B 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080704B6B34.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2004 - 6 B 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080704B6B34.04.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 34.04
- Hamburgisches OVG - 05.03.2004 - AZ: OVG 1 Bf 183/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, hat keinen Erfolg. Der Kläger hatte seine Nichtzulassungsbeschwerde allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Wie sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergibt, können im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur solche Revisionszulassungsgründe geprüft werden, auf die sich der Beschwerdeführer berufen und der genannten Vorschrift entsprechend dargelegt hat. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hatte der Kläger entgegen seiner Darstellung nicht dargelegt. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die vom Kläger behauptete Abweichung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm kann danach ebenso wenig zur Zulassung der Revision führen wie die Heranziehung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.