Beschluss vom 30.05.2002 -
BVerwG 4 A 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B4A8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2002 - 4 A 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:300502B4A8.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 8.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. J a n n a s c h als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Beschluss vom 08.07.2002 -
BVerwG 4 A 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B4A8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 - 4 A 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B4A8.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 8.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15 000 € festgesetzt.

Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.
Die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 8, 10 BRAGO.
Die Klägerin hat keine Einwände gegen die beantragte Wertfestsetzung erhoben. Dem Antrag war daher zu entsprechen.