Beschluss vom 08.07.2002 -
BVerwG 4 A 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B4A8.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.07.2002 - 4 A 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080702B4A8.02.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 8.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. R o j a h n als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 15 000 € festgesetzt.
Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben mit Schriftsatz vom 10. Juni 2002 beantragt, den Gegenstandswert festzusetzen.
Die Festsetzung erfolgt gemäß §§ 8, 10 BRAGO.
Die Klägerin hat keine Einwände gegen die beantragte Wertfestsetzung erhoben. Dem Antrag war daher zu entsprechen.