Beschluss vom 08.06.2005 -
BVerwG 10 B 30.05ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B10B30.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.06.2005 - 10 B 30.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080605B10B30.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 30.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.03.2005 - AZ: BVerwG 10 B 19.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juni 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die außerordentliche Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 - BVerwG 10 B 19.05 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2005 eingelegte "außerordentliche Beschwerde" ist unzulässig. Der angegriffene Beschluss erging auf eine - ihrerseits bereits unzulässige - Anhörungsrüge des Klägers. Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Dies schließt auch eine außerordentliche Beschwerde hiergegen aus und ebenso eine Gegenvorstellung. Eine Umdeutung des vom Kläger eingelegten Rechtsbehelfs in eine solche Gegenvorstellung verbietet sich daher.
Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist auch unzulässig, wenn man sie als unmittelbar gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 8. März 2005 - 10 A 614/05 - gerichtet verstehen sollte. Dieser Beschluss ist seinerseits bereits auf eine Anhörungsrüge des Klägers hin ergangen und deshalb ebenfalls gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Der Kläger beruft sich demgegenüber ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur "außerordentlichen Beschwerde", die noch vor In-Kraft-Treten des nunmehr maßgeblichen § 152 a VwGO ergangen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da die Gerichtsgebühr im vorliegenden Fall der Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG zu entnehmen ist.