Beschluss vom 08.05.2002 -
BVerwG 8 B 61.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080502B8B61.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2002 - 8 B 61.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080502B8B61.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 61.02

  • VG Gera - 20.11.2001 - AZ: VG 2 K 1781/97 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 178 952,15 € (entspricht 350 000 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach Art einer Berufung in Zweifel zu ziehen, ohne einzelne, in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführte Gründe für eine Zulassung der Revision substantiiert darzulegen.
Zunächst geht die Beschwerde mit ihrem Vorbringen fehl, das Urteil sei nicht unterschrieben worden. Die Gerichtsakten enthalten das mit den Unterschriften der Berufsrichter versehene Urteil. Sodann wendet sich die Beschwerde gegen die Entscheidung mit einer abweichenden Beweiswürdigung und trägt damit nur einen materiellrechtlichen Angriff vor. Daraus folgt kein Verfahrensmangel, und die Ausführungen ergeben auch keine zulassungseröffnenden Fragen von fallübergreifender Bedeutung. Hinsichtlich der Redlichkeitsprüfung des Verwaltungsgerichts betreffen die Einwände nichtrevisibles Recht und müssen zudem erfolglos bleiben, weil die Redlichkeit aus doppeltem Grunde verneint worden ist, sich die Beschwerde aber nur gegen einen der beiden Aspekte wendet. Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder Begründung ein Revisionszulassungsgrund prozessordnungsgemäß geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 10 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14, 71 Abs. 3 GKG.