Beschluss vom 08.04.2008 -
BVerwG 5 C 22.07ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B5C22.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2008 - 5 C 22.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:080408B5C22.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 22.07

  • Niedersächsisches OVG - 13.07.2007 - AZ: OVG 13 LC 468/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2007 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 29. Oktober 2003 sind wirkungslos.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, da er nach erneuter rechtlicher Überprüfung den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Kläger damit von sich aus klaglos gestellt hat.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.