Beschluss vom 08.04.2003 -
BVerwG 8 B 58.03ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B8B58.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2003 - 8 B 58.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080403B8B58.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 58.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 12.12.2002 - AZ: OVG A 2 S 464/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u.a. die Darlegung voraus, inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Daran fehlt es hier.
Nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat der Beklagte aufgrund der einschlägigen Vorschriften des Landesrechts den Austritt einer Gemeinde aus einem Zweckverband dann festzustellen, wenn die austrittswillige Gemeinde ein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen kann und es durch den Austritt nicht zu einer Überdimensionierung der Anlagen für die nicht austrittswilligen Kommunen kommt. Davon ausgehend ist das Oberverwaltungsgericht unter umfassender Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen H. und des vom Staatlichen Amt für Umweltschutz aufgestellten "Aktuellen Überwachungswertvorschlags" für eine Kläranlage der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für ihr Gebiet kein wasserwirtschaftlich und wirtschaftlich vertretbares und finanzierbares Alternativkonzept zur Abwasserbeseitigung vorlegen kann.
Dagegen war es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, welche Gebühren für die Abwasserbeseitigung durch den Beigeladenen anfallen würden, wenn die für die Kläranlage der Klägerin geltenden Einleitungswerte auch für die Anlagen des Beigeladenen zugrunde gelegt würden. Deswegen bedurfte es hierzu auch nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Dies räumt die Beschwerde im Ergebnis selbst ein, wenn sie ausführt, ein Sachverständigengutachten hierzu nicht einzuholen, sei aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts "logisch und konsequent".
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts waren bei der Gebührenkalkulation für eine Anlage der Klägerin nicht staatliche Fördermittel in Höhe von 50 % zu berücksichtigen, weil auf diese Fördermittel kein Rechtsanspruch besteht. Auch insoweit handelt es sich um eine materiellrechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen werden kann.
Im Übrigen hat die Klägerin - entgegen ihrem Vortrag - ausweislich der Sitzungsniederschrift (OVG Akten Band II Bl. 171 ff.) in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.