Beschluss vom 08.04.2002 -
BVerwG 6 B 14.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B6B14.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 - 6 B 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B6B14.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 14.02

  • VG Leipzig - 18.12.2001 - AZ: VG 7 K 888/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; denn der Kläger ist nicht ordnungsgemäß vertreten. Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte nach § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Kläger ist darauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Beschwerde entspricht nicht diesem Erfordernis.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes ist ebenfalls unzulässig. Der dahin gehende Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 KDVG unanfechtbar. Die dem Kläger insoweit erteilte Rechtsmittelbelehrung gemäß Niederschrift vom 18. Dezember 2001 ist unzutreffend (vgl. zu der entsprechenden Vorschrift des § 34 WPflG: Johlen, Wehrpflichtrecht in der Praxis, 4. Aufl. 1996, Rn. 351; Steinlechner, Wehrpflichtgesetz, 5. Aufl. 1996, § 34 Rn. 23).
Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG.