Beschluss vom 08.04.2002 -
BVerwG 2 B 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B2B8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 - 2 B 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B2B8.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 8.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.11.2001 - AZ: OVG 1 A 4855/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. November 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Rechtsstreit kann dem Senat Gelegenheit geben, Fragen zu klären, die im Zusammenhang mit den Informationspflichten des Dienstherrn stehen, wenn der Beamte von Dritten eines pflichtwidrigen Verhaltens beschuldigt worden ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 10.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.