Beschluss vom 08.04.2002 -
BVerwG 1 B 88.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B1B88.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 - 1 B 88.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B1B88.02.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 88.02
- Hessischer VGH - 03.01.2002 - AZ: VGH 10 UE 3557/96.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Januar 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Klägerin zu 1 hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Beschwerde eingelegt, ohne sie innerhalb der am 11. März 2002 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) zu begründen. Auf die Notwendigkeit einer fristgemäßen Begründung ist in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Berufungsgerichts hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist daher nicht zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.