Beschluss vom 08.03.2010 -
BVerwG 3 B 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:080310B3B8.10.0

Beschluss

BVerwG 3 B 8.10

  • VG Chemnitz - 14.10.2009 - AZ: VG 4 K 837/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 22. Mai 2007, mit dem unter teilweiser Rücknahme eines zu ihren Gunsten ergangenen Vermögenszuordnungsbescheides aus dem Jahr 1992 eine 8 ha große Teilfläche eines ihr seinerzeit zugeordneten ca. 54 ha großen Buchgrundstücks der beigeladenen BVVG zugeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage stattgegeben, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Regelung des § 2 Abs. 5 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes - VZOG - eine Rücknahme nach der in dieser Vorschrift genannten 2-Jahresfrist nur noch dann in Betracht komme, wenn höhergewichtige öffentliche Belange für eine Korrektur der fehlerhaften Zuordnung sprächen. Derart bedeutende Belange seien hier nicht ersichtlich, obwohl die Beigeladene an dem ursprünglichen Zuordnungsverfahren nicht beteiligt gewesen sei. Dies sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen, weil der seinerzeitige Zuordnungsbescheid das gesamte 54 ha große Buchgrundstück zum Gegenstand gehabt habe, ohne hiervon die umstrittene landwirtschaftlich genutzte Teilfläche abzuspalten.

2 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil beruft sich die Beigeladene auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,
„ob § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Rahmen des § 48 Abs. 1 VwVfG auch dann ermessenslenkend einer Rücknahme entgegensteht, wenn die ursprüngliche Zuordnungsentscheidung offensichtlich rechtswidrig ist, und ob die Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG nicht erst mit wirksamer Bekanntgabe an den eigentlichen Zuordnungsberechtigten zu laufen beginnt“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie - soweit es um den ersten Teil der Frage geht - nicht generell beantwortet werden kann und - soweit der Beginn der Frist des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG in Rede steht - ihre Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4 1. Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 3 C 23.05 - (BVerwGE 126, 7 = Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 16) dargelegt, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive beschränkt, allerdings im Einzelfall öffentliche Belange von derart hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten können, dass sie sich auch noch nach Ablauf der 2-Jahresfrist durchsetzen. Diese Ausführungen verdeutlichen, dass insoweit die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sind. Zu diesen Umständen zählt selbstverständlich auch das Maß der Fehlsamkeit der Zuordnungsentscheidung und damit die Erkennbarkeit des Mangels. Selbst eine offensichtlich rechtswidrige Zuordnungsentscheidung muss jedoch nicht zwangsläufig dazu führen, dass sich trotz Ablaufs der Frist das Korrekturinteresse gegenüber dem Interesse an der Beständigkeit auch rechtsfehlerhafter Zuordnungsentscheidungen durchsetzt; vielmehr handelt es sich um einen, wenn auch nicht unbedeutenden Gesichtspunkt, der in die Ermessensentscheidung über die Rücknahme einzustellen ist.

5 2. Die Frage nach dem Beginn der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 5 VZOG rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie durch das Gesetz unzweideutig mit dem Eintritt der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides beantwortet wird. Von diesem Fristbeginn geht offenbar auch das Urteil des Verwaltungsgerichts aus. Es steht allerdings auf dem Standpunkt, die Beigeladene habe an dem Verwaltungsverfahren nicht beteiligt werden müssen, weil das ungeteilte Buchgrundstück Gegenstand der Zuordnung gewesen sei und es sich bei der umstrittenen Teilfläche nur um einen unselbständigen Teil dieses Grundstücks gehandelt habe. Es ist daher augenscheinlich von der Bestandskraft des Zuordnungsbescheides auch gegenüber der Beigeladenen ausgegangen, obwohl dieser der Bescheid weder bekannt gegeben noch zugestellt worden war und obwohl das Verwaltungsgericht selbst die Beigeladene als Zuordnungsberechtigte hinsichtlich der Teilfläche und damit den Zuordnungsbescheid als insoweit rechtswidrig angesehen hat. Dieser Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts begründet jedoch keinen über den Fall hinausweisenden Klärungsbedarf hinsichtlich des Fristbeginns.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.