Beschluss vom 08.03.2010 -
BVerwG 2 WNB 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:080310B2WNB3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2010 - 2 WNB 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080310B2WNB3.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WNB 3.10

  • Truppendienstgericht Süd 6. Kammer - 24.09.2009 - AZ: TDG S 6 BLc 13/09

In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller als Vorsitzenden,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 8. März 2010 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Soldaten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009 wird verworfen.
  2. Der Soldat trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 28. Dezember 2009 abgelaufenen Frist (§ 22b Abs. 2 Satz 1 WBO) begründet worden ist. Auf die zweimonatige Beschwerdebegründungsfrist ist in der ordnungsgemäßen „Rechtsbehelfsbelehrung“ des angefochtenen Beschlusses des Truppendienstgerichts Süd vom 24. September 2009, dem Soldaten zugestellt am 28. Oktober 2009, hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO und § 154 Abs. 2 VwGO.