Beschluss vom 08.03.2006 -
BVerwG 2 B 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B2B4.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 2 B 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080306B2B4.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 4.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 11.11.2005 - AZ: OVG 2 A 10701/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. November 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 480 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

3 Aus dem Vorbringen der Beschwerde wird nicht erkennbar, weshalb die von ihr aufgeworfene Frage:
"Ergibt sich aus der Gesamtschau der Arbeitsvertragsurkunden und der äußeren Umstände, dass die Beamtenernennung als staatlicher Hoheitsakt an eine Gegenleistung, nämlich die Zahlung eines monatlichen Geldbetrages, geknüpft worden ist?"
eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung berühren könnte. Die Fragestellung zielt ersichtlich auf die rechtliche Würdigung eines konkreten Sachverhalts. Die Feststellung und Bewertung von Umständen eines Einzelfalls ist Aufgabe der Tatsachengerichte und nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens. Zu einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen rechtlichen Bedeutsamkeit der aufgeworfenen Frage enthält die Beschwerde keinerlei Ausführungen. Insbesondere ist ihr Hinweis, dass zahlreiche Klagen unter gleichen tatsächlichen Voraussetzungen anhängig sind, nicht geeignet, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzulegen. Insoweit genügt es nicht bereits, dass sich die zur Entscheidung gestellte Sachverhaltskonstellation wiederholt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sich eine bislang nicht beantwortete Rechtsfrage von allgemeinem Interesse stellt, die in gegebenen oder zukünftig möglichen Vergleichsfällen ebenfalls entscheidungserheblich ist bzw. werden kann.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.