Beschluss vom 08.03.2004 -
BVerwG 7 B 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:080304B7B12.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 - 7 B 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:080304B7B12.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 12.04

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 17.09.2003 - AZ: OVG 3 L 196/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 70 949,62 € festgesetzt.

Die Kläger wenden sich gegen drei Bescheide, mit denen sie zu den Kosten von Maßnahmen zur Sicherung und Beseitigung von Schadstoffen herangezogen wurden. Ihre Klage hatte hinsichtlich eines der Bescheide in der Berufungsinstanz Erfolg; im Übrigen ist sie abgewiesen worden.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die von ihnen als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
- ob ein Kostenbescheid ergehen kann, ohne dass über den Grundverwal-
tungsakt rechtskräftig entschieden worden ist,
- ob ein solcher Kostenbescheid ergehen kann, sofern nicht über einen Wider-
spruch gegen den Grundverwaltungsakt unverzüglich und - unabhängig von
Unverzüglichkeit - nicht spätestens bis zum Erlass des Kostenbescheides
entschieden worden ist und
- ob im Rahmen des Anfechtungsverfahrens gegen einen Kostenfestsetzungs-
bescheid auch der Umfang der in der Grundverfügung angeordneten Maß-
nahme zu überprüfen ist,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden könnten. Die angegriffenen Bescheide stützen sich auf Vorschriften des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern und somit auf landesrechtliche Bestimmungen, die nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel sind. Da die von den Klägern gestellten Fragen ausschließlich die Auslegung und Anwendung dieser Normen betreffen, wären sie kein zulässiger Gegenstand einer Revision.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.