Beschluss vom 08.02.2010 -
BVerwG 8 B 126.09ECLI:DE:BVerwG:2010:080210B8B126.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2010 - 8 B 126.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080210B8B126.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 126.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 9. November 2009 - BVerwG 8 B 76.09 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Sie setzt sich nicht mit der Begründung des Beschlusses auseinander. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg, weil sich die Beschwerde im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils gewendet und damit die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht erfüllt hatte. Mit der Anhörungsrüge wird im Wesentlichen das Vorbringen der Klägerin im ursprünglichen Verfahren auf Zulassung der Revision wiederholt und darüber hinaus geltend gemacht, dass die Entscheidung offenkundig unrichtig sei, von höchstrichterlichen Entscheidungen abweiche und der Sache insbesondere auch grundlegende Bedeutung zukomme. Unabhängig davon, dass der Zulassungsgrund der offenkundigen Unrichtigkeit keinen Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO darstellt (im Gegensatz zur Zulassungsberufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO), ist es nicht Sinn und Zweck des Anhörungsrügeverfahrens, die fehlende Darlegung im Beschwerdeverfahren nach Ablauf der Begründungsfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) nachzuholen oder zu ergänzen.

2 Der Senat hat darüber hinaus den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in keiner Weise verletzt. Er hat die Ausführungen der Klägerin vollständig zur Kenntnis genommen und ist im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen im Beschwerdeverfahren zu der Überzeugung gelangt, dass diesen die Beschwerdeschrift nicht genügt, weil sie weder eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts anführte, die im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und deren Klärung in den beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist, noch einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtsatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat, benannt hat. Das Gericht ist im Hinblick auf die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren, nicht verpflichtet, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsauffassung eines Verfahrensbeteiligten in der Sache zu folgen (Beschlüsse vom 11. Februar 2008 - BVerwG 5 B 17.08 - juris und vom 2. November 2006 - BVerwG 7 C 10.06 - juris).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.