Beschluss vom 28.11.2005 -
BVerwG 3 PKH 4.05ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3PKH4.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.11.2005 - 3 PKH 4.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:281105B3PKH4.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 4.05

  • VG Dessau - 02.11.2004 - AZ: VG 3 A 105/03 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y sowie
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 2. November 2004 Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihnen Rechtsanwalt ..., ..., ... beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m §§ 114, 121 ZPO). Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe wurden teilweise nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt und liegen jedenfalls nicht vor.

2 1. Der Rechtssache kommt nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Als grundsätzlich klärungsbedürftig sehen die Kläger sinngemäß die Frage an, ob die Berechnungsvorschriften des Entschädigungsgesetzes wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie nach dem 1. Zusatzprotokoll zur EMRK i.V.m. Art. 14 und Art. 20 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip insoweit unanwendbar seien, als den wegen redlichen Erwerbs eines Dritten (§ 4 Abs. 2 VermG) Entschädigungsberechtigten nur eine Entschädigung von weniger als einem Viertel des Verkehrswertes des zu entschädigenden Vermögenswertes zuerkannt werde. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch bereits geklärt. Was die von den Klägern genannten Gewährleistungen des Grundgesetzes angeht, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab für die Wiedergutmachung der unter der Verantwortung der Deutschen Demokratischen Republik begangenen rechtsstaatswidrigen Vermögenseingriffe ausscheidet (BVerfG, Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <300 f.>). Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ebenso zu entnehmen, dass die Regelungen für die Bemessung der Entschädigung in § 1 Abs. 1, § 3 und § 7 Abs. 1 EntschG auch mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Einklang stehen (BVerfGE 102, 254 <301 ff.>). Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat mit ihrer Entscheidung vom 2. März 2005 - 71916/01, 71917/01 und 10260/02 - (NJW 2005, 2530) klargestellt, dass die Hoffnung, im Rahmen der Wiedergutmachungsregelungen für in der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommene rechtsstaatswidrige Vermögenseingriffe eine Entschädigung entsprechend dem tatsächlichen Wert des Eigentums zu bekommen, nicht als von Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK geschützte berechtigte Erwartung angesehen werden kann (a.a.O. S. 2534). Ist damit aber auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK nicht anwendbar, scheidet eine Berücksichtigung im Rahmen der Auslegung nationalen Rechts (vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307) aus.

3 2. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz haben die Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4 Sie sehen eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 darin, dass das Verwaltungsgericht entgegen diesem Beschluss die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht berücksichtigt habe. Abgesehen davon, dass Art. 1 Zusatzprotokoll zur EMRK ohnehin nicht anwendbar ist, rügen die Kläger damit aber allenfalls eine Nichtbeachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dagegen arbeiten sie nicht - was nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Divergenzrüge jedoch geboten gewesen wäre - sich widersprechende abstrakte Rechtssätze in Auslegung derselben entscheidungserheblichen Rechtsvorschrift heraus, die vom Bundesverfassungsgericht einerseits und vom Verwaltungsgericht andererseits aufgestellt worden sind.

5 Auch soweit die Kläger eine Abweichung von dem Kammer-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 - (EuGRZ 2004, 656) rügen, genügt die Beschwerdebegründung nicht den Erfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Divergenz kann schon deshalb nicht vorliegen, weil sich die in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Passage aus dem genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts auf § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrRehaG bezieht, der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Bedeutung war. Abgesehen davon machen die Kläger auch insoweit nur geltend, dass das Verwaltungsgericht den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Anforderungen an die Beiziehung von Beweismitteln nicht genügt habe. Dies entspricht - wie ausgeführt - schon vom Ansatz her nicht den Anforderungen an eine Divergenzrüge.

6 Hilfsweise begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, "soweit die Kammer (Abhilfeverfahren) bzw. der Senat diese Frage für das hier einschlägige Wiedergutmachungsgesetz als noch nicht geklärt ansehen sollte." Welches genau diese klärungsbedürftige Rechtsfrage sein soll, wird damit nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise herausgearbeitet, ebenso wenig, inwieweit einer Klärung über das vorliegende Verfahren hinaus Bedeutung zukommen soll. Dies wäre aber schon deshalb geboten gewesen, weil die Kläger gerade darauf abstellen, dass sich im vorliegenden Verfahren die begehrte Beweisaufnahme aufgedrängt habe.

7 3. Schließlich ist eine Zulassung der Revision ebenso wenig wegen der von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten.

8 Die Kläger halten es für verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht ihrem schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR nicht entsprochen hat. Die Beschwerdebegründung enthält jedoch nicht die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Angaben dazu, was die Einholung einer solchen Auskunft voraussichtlich erbracht hätte.

9 Den Darlegungserfordernissen ist ebenfalls nicht genügt, soweit die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz darin sehen, dass das Verwaltungsgericht eine Übersendung der Gerichtsakten an ihren Prozessbevollmächtigten zum Zwecke der Akteneinsicht verweigert habe und dieser erst nach der mündlichen Verhandlung in der Geschäftsstelle habe Einsicht nehmen können. Offen bleiben kann, ob es im Hinblick auf die Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Kläger und dem Standort des Gerichts noch einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung entsprach, den Prozessbevollmächtigten auf eine Einsichtnahme in der Geschäftsstelle zu verweisen. Jedenfalls fehlt es auch nach Kenntnisnahme vom Akteninhalt an jeglichen Darlegungen dazu, was die Kläger ergänzend vorgetragen hätten, wenn ihnen in der gewünschten Weise Einsicht in die Gerichtsakten gewährt worden wäre, und inwieweit dieser Vortrag für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung hätte sein können.

Beschluss vom 08.02.2006 -
BVerwG 3 B 15.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B3B15.05.0

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    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2006 - 3 B 15.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B3B15.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 15.05

  • VG Dessau - 02.11.2004 - AZ: VG 3 A 105/03 DE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 2. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz haben die Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Schließlich ist eine Zulassung der Revision ebenso wenig wegen der von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geboten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 28. November 2005 - BVerwG 3 PKH 4.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag der Kläger auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 3 GKG.