Beschluss vom 08.02.2006 -
BVerwG 3 B 116.05ECLI:DE:BVerwG:2006:080206B3B116.05.0

Beschluss

BVerwG 3 B 116.05

  • Hamburgisches OVG - 21.04.2005 - AZ: OVG 1 Bf 74/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen eine so genannte Festhalteverfügung, mit der ihm die Beklagte aufgrund § 11 Abs. 1 der Schiffssicherheitsverordnung - SchSV - vom 18. September 1998 (BGBl I S. 3013) und § 5 Abs. 2 der Schiffsbesetzungsverordnung - SchBesV - vom 26. August 1998 (BGBl I S. 2577) das Auslaufen und die Weiterfahrt mit dem Motorschiff "Libelle" untersagt hat, weil das Schiff nicht in Besitz der vorgeschriebenen Sicherheitszeugnisse sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Der Rechtsstreit weist nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.

3 Der Kläger hält für klärungsbedürftig, wie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 SchSV 86 (anwendbar über § 15 Abs. 1 Nr. 2 SchSV 98) auszulegen seien, insbesondere ob
"unter dem Tatbestandsmerkmal des Betriebes zu ausschließlich ideellen Zwecken und zur maritimen Traditionspflege sowie zu sozialen und vergleichbaren Zwecken lediglich ein rein unentgeltlicher Betrieb bzw. entgeltliche Gästefahrten nur zu einem ganz untergeordnetem Anteil an der Schiffsnutzung zu verstehen wären".

4 Er ist der Auffassung, nur bei einer solchen Auslegung der Norm sei die Festhalteverfügung rechtmäßig, weil andernfalls die Schiffssicherheitsverordnung nicht anwendbar gewesen sei.

5 Die durch den Kläger aufgeworfene Frage kann nicht zur Zulassung der Revision nach §  132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. In dem Umfang, in dem sich diese Frage in einem Revisionsverfahren stellen würde, wirft ihre Beantwortung keine Probleme auf, welche die Durchführung eines solchen Verfahrens rechtfertigen könnten; denn es ist offenkundig, dass unter Zugrundelegung der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 SchSV 86 im Falle des Motorschiffes "Libelle" nicht erfüllt sind.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat - ohne dass der Kläger sich dagegen mit einer Verfahrensrüge wendet - festgestellt, dass der Betrieb des Schiffes im Wesentlichen der Durchführung von Angel- und Tauchfahrten mit zahlenden Gästen dienen sollte. Ein solcher Zweck schließt jedoch von vornherein die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 SchSV 86 aus; denn diese Vorschrift verlangt nicht nur, dass der Betrieb des Schiffes ideellen Zwecken dient, sondern darüber hinaus, dass es zur natürlichen Traditionspflege, zu sozialen und vergleichbaren Zwecken "als Seeschiff eingesetzt" wird. Es reicht demnach nicht aus, dass die Einnahmen, die durch den Betrieb des Schiffes erzielt werden, ideellen Zwecken zugeführt werden; vielmehr muss der Betrieb des Schiffes als solcher unmittelbar der Traditionspflege, sozialen oder ähnlichen Zwecken dienen, die Nutzung selbst muss sich erkennbar von der eines kommerziell betriebenen Schiffes unterscheiden. Dass das bei einem Fahrzeug, mit dem vorwiegend Angel- und Tauchfahrten mit zahlenden Gästen durchgeführt werden, nicht der Fall ist, liegt auf der Hand.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Nr. 1 GKG.