Beschluss vom 08.02.2005 -
BVerwG 3 B 89.04ECLI:DE:BVerwG:2005:080205B3B89.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2005 - 3 B 89.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:080205B3B89.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 89.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.04.2004 - AZ: OVG 20 A 2983/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. April 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie führt auf die Rechtsfrage, ob trächtige Färsen im Sinne von Art. 4a Gedankenstrich 3 Buchstabe ii VO (EWG) Nr. 805/68 i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 VO (EWG) Nr. 2066/92 nur solche sind, die eine Mutterkuh während des Haltungszeitraums ersetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 12.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.