Beschluss vom 08.02.2002 -
BVerwG 4 B 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B4B3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.02.2002 - 4 B 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:080202B4B3.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 31.10.2001 - AZ: OVG 8 A 10741/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. P a e t o w
und die Richter Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 Euro (früher: 8 000 DM) festgesetzt.

I


Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Gewährung weiterer Fördermittel für die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen an dem Haus ... in Mainz zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht prozessfähig sei. Die Berufung blieb erfolglos. Auch das Berufungsgericht hatte erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger - zumindest in den im Zusammenhang mit dem Anwesen ... stehenden Angelegenheiten - geschäftsfähig sei. Da diese Zweifel nicht hätten ausgeräumt werden können, weil der Kläger eine für eine erforderliche weitere Begutachtung notwendige Untersuchung ablehne, sei die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit einem von ihm selbst gestellten (GA Bl. 1263 ff.) und von seinem Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich wiederholten (Schriftsatz vom 27. November 2001 <GA Bl. 1356>; vgl. auch den Schriftsatz vom 20. Dezember 2001 <GA Bl. 1377 ff.>) Antrag, ihm Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu gewähren und ihm einen Fachanwalt in verwaltungsrechtlichen Dingen beizuordnen. Ferner legt der Kläger mit dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 27. November 2001 (GA Bl. 1356) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein.

II


1. Über die Anträge des Klägers kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung entscheiden. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 29. Januar 2002 neben den anderen Mitgliedern des 4. Senates auch die unterzeichnenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Gleichwohl dürfen diese Richter an der Entscheidung mitwirken; denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (BVerwG, Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57, m.w.N.). Hinsichtlich des Vorsitzenden Richters und des Berichterstatters trägt der Kläger mit seinem Schreiben vom 29. Januar 2002 nichts vor, was nicht bereits in seinen Schreiben vom 7. und vom 12. Januar 2002 enthalten war. Insoweit ist sein Ablehnungsgesuch jedoch bereits mit Beschluss vom 21. Januar 2002 zurückgewiesen worden. Die Besorgnis der Befangenheit des dritten Richters wird allein mit seiner Mitwirkung an diesem Beschluss begründet. Der Umstand, dass ein Kläger eine solche Entscheidung für fehlerhaft hält, ist jedoch nicht geeignet, einen an ihr beteiligten Richter von der weiteren Mitwirkung im Verfahren auszuschließen.
2. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nicht stattgegeben werden. Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe (einschließlich der Beiordnung eines Rechtsanwalts) nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier. Bei der im Rahmen einer Prozesskostenhilfeentscheidung gebotenen Prüfung sind keinerlei Gründe erkennbar, die eine Zulassung der Revision auch nur als ernsthaft in Betracht kommend erscheinen lassen könnten.
Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO vorliegt. Die Rechtssache müsste also entweder grundsätzliche Bedeutung haben (Nr. 1), das Urteil müsste von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen (Nr. 2) oder es müsste ein Verfahrensmangel vorliegen, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (Nr. 3). Der Zulassungsgrund müsste im Hinblick auf die Verneinung der Zulässigkeit der Klage wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers bestehen. Denn das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen; über die Frage, ob dem Kläger die beanspruchten weiteren Fördermittel zustehen, ist nicht entschieden worden. Entscheidungstragend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der Kläger zumindest für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses ... als nicht prozessfähig anzusehen sei. Auch im Beschwerdeverfahren und gegebenenfalls in einem Revisionsverfahren könnte es nur um die Frage der Prozessfähigkeit des Klägers gehen. Soweit sich der Kläger zur Berechtigung seiner Forderung äußert, ist sein Vortrag deshalb im vorliegenden Prozesskostenhilfe- und Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Hinsichtlich der Prozessfähigkeit enthalten die vom Kläger selbst zur Begründung seines Prozesskostenhilfeantrags gefertigten Schreiben jedoch keinen Vortrag, der sich von einem Rechtsanwalt in Erfolg versprechende Zulassungsrügen im genannten Sinne umsetzen ließe. Und auch die Schriftsätze seines Prozessbevollmächtigten rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht, weil die in ihnen angesprochenen Grundsatzfragen bereits geklärt sind.
a) Der Kläger wendet sich vor allem dagegen, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. G. vom 16. März 1998 (GA Bl. 38 ff.) gestützt habe. Mit seinem Vortrag, er habe das Gutachten als ein "Betrugs-, Fälschungs-, Rufmord- und Verleumdungsprodukt", als "verbrecherisches Machwerk" "entlarvt" (Schreiben vom 23. Dezember 2001, S. 4 <GA Bl. 1383>), macht er sinngemäß geltend, das Berufungsgericht habe dieses Gutachten nicht für seine Entscheidung über die Prozessfähigkeit des Klägers heranziehen dürfen. Diese Rüge mag als Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässig sein; sie ist jedoch unbegründet. Dem Verwaltungsgericht Mainz lag das im Auftrag des Landgerichts Mainz erstellte Gutachten vor (GA Bl. 15). Aus ihm ergaben sich Bedenken gegen die Prozessfähigkeit des Klägers. Diesen Bedenken musste das Verwaltungsgericht und später auch das Berufungsgericht nachgehen. Anhaltspunkte für ein Verwertungsverbot des Gutachtens ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers, noch sind sie sonst ersichtlich.
Eine andere Frage ist, in welcher Weise das Gutachten verwertet werden durfte. Der Kläger irrt jedoch, wenn er offenbar meint, das Berufungsgericht sei in vollem Umfang dem Gutachten G. (und B.) gefolgt. Das Berufungsgericht stimmt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts insoweit zu, als es meint, die auf der Grundlage von Akten erstellten Gutachten hätten "vieles an Plausibilität" für sich. Es führt aber selbst weiter aus, die Begutachtungen beruhten nicht auf persönlichen Untersuchungen, ihnen hafteten daher gewisse Unsicherheiten an (Berufungsurteil S. 9). Auch sonst geht das Berufungsgericht auf die Einwände des Klägers gegen das Gutachten ein, würdigt sie und gelangt zu einem eigenen Urteil. Während der Sachverständige Prof. Dr. G. in seinem Gutachten die Prozessfähigkeit des Klägers verneint, äußert das Berufungsgericht zusammenfassend lediglich "erhebliche Zweifel" an der Prozessfähigkeit (Berufungsurteil S. 15). Irgendwelche Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Verwertung des Gutachtens G., die eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
b) Der Kläger macht weiter geltend, die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen durch das Verwaltungsgericht nach der Begutachtung durch Prof. Dr. G. und Prof. Dr. Bo. sei "überflüssig" gewesen und hätte keine neuen Erkenntnisse bringen können (Schreiben vom 10. November 2001, S. 5 <GA Bl. 1267> und Schreiben vom 14. November 2001, S. 3 <GA Bl. 1321>). Sollte der Kläger hiermit vortragen wollen, das Gutachten des Prof. Dr. B. vom 10. Oktober 2000 (GA Bl. 716 ff.) hätte weder eingeholt noch verwertet werden dürfen, so irrt er. Nach § 412 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 98 VwGO) kann das Gericht eine neue Begutachtung anordnen, wenn es ein bereits erstattetes Gutachten für ungenügend erachtet. Von dieser Möglichkeit hat das Verwaltungsgericht Gebrauch gemacht (vgl. die Verfügung vom 16. Mai 2000 <GA Bl. 587> und den Beweisbeschluss vom 15. September 2000 <GA Bl. 699 f.>). Es hatte hierzu auch Anlass, denn die ihm bereits vorliegenden Gutachten von Prof. Dr. G. einerseits und von Prof. Dr. Bo. (vom 15. November 1999 <- 2 L 1309/99.MZ - Bl. 27 ff.>, mit Zusatzgutachten von Prof. Dr. Bo. und Dr. R. vom 12. November 1999 <a.a.O. Bl. 14 ff.>) andererseits waren zu unvereinbaren Ergebnissen gekommen. Ob es möglich gewesen wäre, über die Prozessfähigkeit des Klägers auch ohne die Beauftragung eines weiteren Sachverständigen zu entscheiden - etwa durch Einholung eines Zusatzgutachtens des Prof. Dr. Bo., wie der Kläger meint (Schreiben vom 23. Dezember 2001, S. 5 <GA Bl. 1384>) -, kann offen bleiben. Denn es war jedenfalls prozessual zulässig (und sinnvoll), mit Hilfe eines bisher unbeteiligten Sachverständigen den Versuch einer Klärung zu unternehmen.
c) Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht versucht habe, ein weiteres Gutachten einzuholen. Er meint, nach der Begutachtung durch Prof. Dr. Bo. und Dr. R. seien keine weiteren Erkenntnisse mehr zu gewinnen gewesen (Schreiben vom 14. November 2001, S. 3 <GA Bl. 1321>). Soweit der Kläger hiermit das Verfahren des Berufungsgerichts angreift, ist seine Kritik unbegründet. Nachdem der Sachverständige Prof. Dr. B. in Kenntnis der gegenteiligen Beurteilung durch Prof. Dr. Bo. in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass sich der Kläger zumindest im Hinblick auf das Themengebiet des anhängigen Klageverfahrens in einem Zustand befinde, der seine freie Willensbestimmung wegen einer krankhaften Störung seiner Geistestätigkeit aufgrund eines paranoischen Querulantenwahns ausschließe, war keineswegs gesichert, dass der Kläger geschäfts- und prozessfähig sei. Vielmehr durfte das Berufungsgericht einen (letzten) Versuch machen, durch Einholung eines weiteren Gutachtens eine bessere Grundlage für seine eigene Entscheidung zu gewinnen. Sollte der Kläger meinen, durch das Gutachten des Prof. Dr. Bo. sei seine Prozessfähigkeit bereits abschließend im positiven Sinne geklärt, so kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Über die Frage der Prozessfähigkeit einer Partei entscheidet nicht der medizinische Sachverständige, sondern das Gericht nach seiner freien Überzeugung in Würdigung des gesamten Prozessstoffs (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1988 - BVerwG 5 B 123.86 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 20). Andere Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Beauftragung des Sachverständigen Dr. D. gemäß § 412 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers (Schreiben vom 10. November 2001, <GA Bl. 1277>) wird mit der Frage, ob sich der Kläger allgemein oder hinsichtlich des Gegenstandes des Gerichtsverfahrens dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustands krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinde (Beweisbeschluss vom 2. Juli 2001 <GA Bl. 1022 f.>), das Beweisthema deutlich beschrieben; im Übrigen konnte über das Beweisthema kein Zweifel bestehen, nachdem es auch in den bereits vorliegenden drei Gutachten der Sache nach um die Prozessfähigkeit des Klägers ging.
d) Der Kläger meint, es sei ausschließlich seine Entscheidung, ob er eine persönliche Untersuchung verweigere oder akzeptiere. Aus seiner Weigerung, sich von Dr. D. untersuchen zu lassen, dürften keine für ihn negativen Schlüsse gezogen werden (Schreiben vom 10. November 2001, S. 14 <GA Bl. 1276>). Auch aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Es werden auch keine Fragen aufgeworfen, die Gegenstand einer durchgreifenden Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sein könnten.
Richtig mag sein, dass der Kläger nicht gezwungen werden konnte, sich gegen seinen Willen auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen (vgl. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. 1976 § 56 Anm. A III b). Das Berufungsgericht hat insoweit aber auch keinen Zwang auf den Kläger ausgeübt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es dem Gericht auch verwehrt war, aus der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, Schlüsse zu ziehen. Dabei kann offen bleiben, ob es zulässig wäre, einen Verfahrensbeteiligten schon allein deshalb als prozessunfähig anzusehen, weil nicht klärbare Zweifel an seiner Prozessfähigkeit bestehen, wie es der Bundesgerichtshof annimmt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 23. Aufl. 2001, § 52 Rn. 8, mit Nachweisen; a.A. Musielak, NJW 1997, 1736). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und - soweit ersichtlich - im Schrifttum nicht bestritten ist jedenfalls, dass die Weigerung eines Klägers, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, zu seinen Ungunsten gewertet werden darf, wenn alle übrigen Möglichkeiten zur Überprüfung der Prozessfähigkeit - zu denen auch der persönliche Eindruck des Gerichts von dem Kläger gehört - erschöpft sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1963 - BVerwG 4 C 137.62 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 5). Im vorliegenden Fall lagen sich widersprechende Sachverständigengutachten vor, die eine weitere Begutachtung als geboten erschienen ließen. Die neue Begutachtung musste einerseits die bereits erstatteten Gutachten und die dem Berufungsgericht vorliegenden schriftlichen Äußerungen des Klägers berücksichtigen; sie musste andererseits auch eine persönliche Untersuchung des Klägers umfassen, weil nur so die unterschiedlichen Beurteilungen der Sachverständigen überprüft werden konnten. Der Kläger hatte sich aber im ersten Rechtszug geweigert, sich von dem Sachverständigen Prof. Dr. B. untersuchen zu lassen. Und im zweiten Rechtszug hat er diese Weigerung gegenüber dem Sachverständigen Dr. D. wiederholt, obwohl er von der Berichterstatterin mit Schreiben vom 10. August 2001 (GA Bl. 1098 c) noch einmal gebeten worden war, im "eigenen wohlverstandenen Interesse" den Untersuchungstermin wahrzunehmen. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass weitere Mittel zur Überwindung seiner erheblichen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers nicht gegeben seien, und ihn deshalb zumindest für Verfahren im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses ... als prozessunfähig ansehen.
e) Der Kläger beruft sich auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 8. November 2001 - B 11 AL 197/01 B - (GA Bl. 1322 ff.), in dem ausgeführt werde, das Landessozialgericht habe davon ausgehen können, dass keine vernünftigen Zweifel an der Prozessfähigheit des Klägers beständen (Schreiben vom 14. November 2001 <GA Bl. 1319>). Dem Kläger ist zuzugeben, dass die unterschiedliche Beurteilung seiner Prozessfähigkeit durch das Landessozialgericht (und das Bundessozialgericht) und durch das Oberverwaltungsgericht auf den ersten Blick befremdet. Für die Frage, ob im vorliegenden Verfahren die Revision zuzulassen ist, ergeben sich daraus aber keine Folgerungen, weil die divergierende Bewertung der Prozessfähigkeit durch verschiedene Gerichte allein keinen Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO darstellt.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem Ziel, einem Rechtsanwalt die Möglichkeit zu dem Versuch zu geben, wegen dieser Diskrepanz eine zulässige Rüge zu formulieren, kommt aber vor allem deshalb nicht in Betracht, weil die Beurteilungen der Prozessfähigkeit nur scheinbar widersprüchlich sind. Das Bundessozialgericht stellt nämlich keineswegs fest, dass der Kläger prozessfähig sei. Vielmehr sagt es nur, das Landessozialgericht habe unter Auswertung des Gutachtens von Prof. Dr. Bo. davon ausgehen können, dass keine vernünftigen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers beständen (Beschluss, S. 2 <GA Bl. 1323>). Das Landessozialgericht ist jedoch von einer anderen Tatsachenlage ausgegangen als das Oberverwaltungsgericht. Dem Landessozialgericht war das Gutachten von Prof. Dr. B. mit seiner Kritik am Gutachten des Prof. Dr. Bo. nicht bekannt; denn ihm lagen nur die Gutachten von Prof. Dr. G. und Prof. Dr. Bo. vor, wie sich aus seinem Urteil vom 26. Juli 2001 ergibt (GA Bl. 1180 b ff. <Urteil S. 5 f.>). Andererseits beschränkt das Oberverwaltungsgericht seine erheblichen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers auf Rechtsstreite, die im Zusammenhang mit der Sanierung des Hauses ... stehen. Insoweit berücksichtigt das Oberverwaltungsgericht - zu Recht - auch den umfangreichen Vortrag des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und leitet seine Zweifel auch aus der Art seiner Argumentation ab. Die Annahme der Sozialgerichte, es hätten keine vernünftigen Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers in dem - für ihn vergleichsweise weniger wichtigen - Rechtsstreit um Gewährung einer höheren Arbeitslosenhilfe bestanden, steht deshalb nicht im Widerspruch zu der Wertung des Oberverwaltungsgerichts, dass der Kläger im Hinblick auf den ihn seit fast zwanzig Jahren existenziell beschäftigenden Rechtsstreit um Fördermittel für die Sanierung des Hauses ... nicht prozessfähig sein dürfte.
f) Keine hinreichende Erfolgsaussicht hätte schließlich eine Beschwerde wegen der Weigerung des Berufungsgerichts, dem Kläger einen Prozesspfleger zu bestellen. Insoweit ist weder ein Verfahrensfehler des Berufungsgerichts erkennbar, noch wirft seine Entscheidung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO beachtliche materielle Rechtsfragen auf. Zwar ist gemäß § 62 Abs. 4 VwGO die Bestellung eines Prozesspflegers gemäß § 57 ZPO grundsätzlich auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren statthaft. Ausnahmsweise kommt sogar in analoger Anwendung des § 57 ZPO eine Bestellung für einen Kläger in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Prozesspfleger aber nur für Anfechtungsklagen (vgl. BVerwGE 23, 15; 30, 24; Beschluss vom 21. August 1979 - BVerwG 7 B 143.77 - Buchholz 310 § 62 VwGO Nr. 14) sowie für Klagen in Sozialhilfesachen (BVerwGE 25, 36) bestellt werden. Um ein solches Verfahren handelt es sich hier nicht. Besondere Umstände im vorliegenden Einzelfall, die eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung gebieten könnten, ergeben sich weder aus dem Vortrag des Klägers selbst (Schreiben vom 10. November 2001, S. 14 <GA Bl. 1276>) noch aus dem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 9. Januar 2002 (S. 5 <GA Bl. 1453>).
g) Wegen der im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 20. Dezember 2001 (GA Bl. 1377 ff. <1379>) aufgeworfenen Frage, wie Gerichte zu verfahren haben, wenn sie mit einander widersprechenden Sachverständigengutachten zu tun haben, deren abschließende Bewertung ihnen aus eigener Sachkunde nicht möglich sein kann, und zu wessen Lasten es gehen soll, wenn sich beim Gericht verbleibende Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Klägers aus eigener Sachkunde des Gerichts nicht mehr weiter aufklären lassen und die Möglichkeit der Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen, und sei es auch aufgrund Ablehnung des Betroffenen, nicht möglich ist, kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ebenfalls nicht in Betracht. Denn die mit ihr angesprochenen Probleme sind bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, wie oben unter d. ausgeführt worden ist.
h) Dasselbe gilt für die im Schriftsatz vom 9. Januar 2002 (GA Bl. 1449 ff.) zum Problem der Beweislastverteilung beim Nachweis von Prozessvoraussetzungen aufgeworfenen Fragen. Selbst wenn man Bedenken gegen die Rechtsauffassung haben wollte, dass Zweifel an der Prozessfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten, die nicht durch weitere Aufklärung überwindbar sind, generell dazu führen, ihn als prozessunfähig anzusehen, so gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung doch jedenfalls unbedenklich, dass die Verhinderung weiterer Aufklärung durch die Weigerung des Beteiligten, sich von einem (weiteren) Sachverständigen untersuchen zu lassen, zu seinem Nachteil gewertet werden darf. Die weiteren Ausführungen der Beschwerde hierzu erschöpfen sich in einer von der Würdigung des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung insbesondere der Schreiben des Klägers; sie sind von vornherein nicht geeignet, eine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Frage von allgemeiner, grundsätzlicher Bedeutung darzulegen.
3. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos.
Der Senat kann über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beschwerde gleichzeitig entscheiden. Die Beschwerde ist in zulässiger Weise eingelegt worden. Dem anwaltlichen Schriftsatz vom 27. November 2001 (GA Bl. 1356) kann nicht entnommen werden, dass die Beschwerde etwa nur für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe angekündigt werden solle; vielmehr ist die Beschwerde ohne jede Einschränkung oder Bedingung eingelegt worden. Einen Anspruch darauf, dass zunächst über den Prozesskostenhilfeantrag und erst dann über die Beschwerde entschieden wird, hat der Kläger nicht. Eine Benachteiligung gegenüber einem Beschwerdeführer, der die Kosten der Prozessführung selbst tragen kann, liegt darin nicht. Denn wenn über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Beschwerde- oder Beschwerdebegründungsfrist entschieden wird, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn Prozesskostenhilfe gewährt wird. Wird sie dagegen versagt, so besteht kein Anlass, die Entscheidung über eine unabhängig vom Prozesskostenhilfeantrag eingelegte Beschwerde zurückzustellen.
Die Beschwerdesache ist auch entscheidungsreif. Die Beschwerde ist mit den Schriftsätzen vom 20. Dezember 2001 und vom 9. Januar 2002 korrekt begründet worden. Der Senat unterstellt dabei zugunsten des Klägers, dass der Schriftsatz vom 9. Januar 2002 - wie auf S. 1 (GA Bl. 1449) angegeben - vorab per Telefax noch am selben Tage innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Berufungsgericht eingegangen ist. Eine weitere Begründung der Beschwerde ist nach Fristablauf rechtlich ausgeschlossen.
Soweit die Beschwerde den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe genügt, ist sie unbegründet. Auf die Ausführungen zu 2 g, h und f wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GKG fest.