Beschluss vom 08.01.2015 -
BVerwG 5 B 27.14ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B5B27.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 5 B 27.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:080115B5B27.14.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 27.14

  • VG Leipzig - 12.02.2014 - AZ: VG 1 K 1091/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 12. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 21 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Daran gemessen führt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, soweit sie überhaupt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Revisionszulassung.

3 Die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 6) hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig:
„Erfüllt die NS-Propaganda durch ein Mitglied einer NSDAP-Kreisleitung in gedruckten Feldpostbriefen während des 2. Weltkrieges den Tatbestand eines ‚erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems‘ im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG?“

4 Die so formulierte Frage verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sie in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und vom Revisionsgericht nicht geklärt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines erheblichen Vorschubleistens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG nämlich nicht nur auf den Umstand der „NS-Propaganda durch ein Mitglied einer NSDAP-Kreisleitung in gedruckten Feldpostbriefen während des 2. Weltkrieges“ gestützt. Vielmehr hat es die Erfüllung des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG aus mehreren tatsächlichen Umständen hergeleitet und eine wertende Gesamtschau vorgenommen. Im angegriffenen Urteil (UA S. 11 f.) hat das Verwaltungsgericht zur Begründung, dass sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht ein erhebliches Vorschubleisten zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems durch Otto H. vorliege, zunächst zusammenfassend festgehalten, dass dies „aus der Gesamtschau der von ihm ausgeübten Ämter als Kreisamtsleiter und ehrenamtlicher Kreispropagandaleiter“ folge. Nach eingehender Begründung und Subsumtion hat das Verwaltungsgericht (UA S. 14) diesen Ansatz weiter konkretisiert und im Ergebnis ausgeführt: „Auch wenn die Stellung von Otto H. (als) eines Kreisamtsleiters als solche keine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System begründet, so ergibt sich aus der Gesamtschau mit seinen weiteren Funktionen, insbesondere als ehrenamtlicher Kreispropagandaleiter, den ihm zustehenden Befugnissen und Einflussmöglichkeiten und seinen Artikeln in den Heimatbriefen für die Soldaten des Kreises D., dass er erheblich dem nationalsozialistischem System Vorschub geleistet hat.“ Entscheidungstragend für das Verwaltungsgericht war mithin nicht das von der Beschwerde in ihrer Fragestellung isoliert aufgegriffene Mitwirken bei der Abfassung von Feldpostbriefen als solches, sondern erst das Zusammenwirken dieses Umstandes mit weiteren zuvor genannten (belastenden) Umständen.

5 Soweit die Beschwerde (Beschwerdebegründung S. 1 ff.) einzelne Ausführungen im angefochtenen Urteil angreift und ausführt, warum sie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält und die Klägerin die revisionsgerichtliche Überprüfung anstrebt, ob Otto H. dem nationalsozialistischen System nicht erheblich Vorschub geleistet habe, verhilft ihr dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn damit wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 1 VwGO nicht dargelegt. Mit einer derartigen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung kann weder die Grundsätzlichkeit einer Rechtssache noch ein sonstiger Zulassungsgrund dargetan werden (vgl. zur Grundsatzbedeutung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 5 B 101.13 - juris Rn. 3 und vom 4. April 2012 - 5 B 6.12 - juris Rn. 5 m.w.N.).

6 2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8 4. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.