Beschluss vom 08.01.2010 -
BVerwG 9 B 3.09ECLI:DE:BVerwG:2010:080110B9B3.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2010 - 9 B 3.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:080110B9B3.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 3.09

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 02.09.2008 - AZ: OVG 4 L 572/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. September 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 852,82 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils, das der Kläger angreift, begründet worden (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO). Die Beschwerdebegründung ist am letzten Tag der Begründungsfrist entgegen § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO und der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils nicht bei dem Oberverwaltungsgericht, sondern per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Erst am Folgetag - also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist und damit verspätet - wurde die Beschwerdebegründung an das Oberverwaltungsgericht übermittelt.

2 Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (§ 60 Abs. 1 VwGO).

3 Der Kläger trägt hierzu vor: Sein Prozessbevollmächtigter habe den Entwurf der Beschwerdebegründung am Nachmittag des letzten Tages der Begründungsfrist zu Ende diktiert. Eine Kanzleimitarbeiterin habe bei der maschinenschriftlichen Anfertigung des Schriftsatzes versehentlich die aufgrund eines vorangegangenen Revisionsverfahrens des Klägers (BVerwG 9 C 5.06 ) im Rechner gespeicherte Anschrift und Telefaxnummer des Bundesverwaltungsgerichts eingefügt. Sein Prozessbevollmächtigter habe dieses Versehen nach der Unterzeichnung des Schriftsatzes bemerkt und angeordnet, dass der Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht zu richten und „das Deckblatt“ (die Seite 1) entsprechend ausgetauscht werden müsse. Die angewiesene Kanzleiangestellte habe die Seite auch abgeändert, ausgedruckt und in die Akte „auf den Schriftsatz“ bzw. „zu dem Schriftsatz“ gelegt. Anschließend habe sie die Kanzlei verlassen. Es sei dann Aufgabe einer anderen Mitarbeiterin gewesen, den Schriftsatz per Telefax zu übermitteln und die Frist zu kontrollieren. Das fehlerhafte „Deckblatt“ sei aber nicht ausgewechselt gewesen. Diese zweite Mitarbeiterin habe die verschiedenen Anschriften nicht bemerkt, „so dass das ursprüngliche Exemplar ... versehentlich an das Bundesverwaltungsgericht gefaxt“ worden sei. Anschließend habe sie dem Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass der Übermittlungsvorgang technisch ordnungsgemäß verlaufen sei. Erst am Folgetag sei festgestellt worden, dass die fehlerhafte Seite nicht ausgewechselt und der Schriftsatz mit dem fehlerhaften „Deckblatt“ gefaxt worden war und die korrigierte Seite noch „hierneben in der Akte“ lag.

4 Bei diesem Sachverhalt kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Erfolg haben, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdebegründungsfrist einzuhalten. Ein Verschulden i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Betroffene diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Dabei ist ihm ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigen zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

5 Die Richtigkeit des vorstehend wiedergegebenen Geschehens unterstellt, trifft den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein eigenes Verschulden, unabhängig von Versäumnissen seiner Kanzleiangestellten, weil er selbst durch schuldhaftes Verhalten eine wesentliche Ursache dafür gesetzt hat, dass die Frist zur Beschwerdebegründung nicht eingehalten wurde. Denn er hat es zugelassen, dass das von ihm als fehlerhaft erkannte „Deckblatt“, die Seite 1 des Beschwerdebegründungsschriftsatzes, mit der unzutreffenden Adressierung an das Bundesverwaltungsgericht im Geschäftsgang seiner Kanzlei verblieb, ohne hinreichende Vorsorge dagegen zu treffen, dass dieses Schriftstück aufgrund der fehlerhaften Adressierung an das unzutreffende Gericht übermittelt wurde. Zu solcher Vorsorge bestand für den Prozessbevollmächtigten des Klägers hier besonderer Anlass, weil er den Schriftsatz bereits unterschrieben hatte, er auf eine weitere eigene Kontrolle der zutreffenden Adressierung desselben verzichten wollte und die Korrektur und Übermittlung des Schriftsatzes im arbeitsteiligen, aber - wie der Streitfall zeigt - fehleranfälligen Wechsel verschiedener Kanzleimitarbeiterinnen erledigt werden sollten. Das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestand hier darin, dass er, nachdem er die unzutreffende Adressierung des Schriftsatzes erkannt hatte, die fehlerhafte Seite nicht sofort aus dem Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei entfernte oder „ungültig“ machte, z.B. indem er durch Zerreißen dieser Seite oder Durchstreichen der Adressierung kenntlich machte, dass diese Version nicht an das auf Seite 1 fälschlicherweise als Adressaten ausgewiesene Gericht übermittelt werden sollte, und dadurch zugleich sicherstellte, dass dies auch nicht infolge eines Versehens geschehen konnte (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 9 VR 2.08 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 262 Rn. 6 f. = DÖV 2008, 517; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 9 UZ 3444/03 - NVwZ-RR 2004, 386 f.). Nachdem die unzutreffende Adressierung von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers erkannt worden war, bestand kein Grund, die fehlerhafte Seite 1 in der Entwurfsfassung (d.h. mit unkorrigierter Adressierung) aufzubewahren. Sie gehörte umgehend aus dem Kanzleibetrieb entfernt oder jedenfalls als nicht zur Versendung bestimmt kenntlich gemacht.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Beschluss vom 01.03.2010 -
BVerwG 9 B 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:010310B9B8.10.0

Beschluss

BVerwG 9 B 8.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2010
  2. - BVerwG 9 B 3.09 - wird abgelehnt.
  3. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss
  4. des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2010
  5. - BVerwG 9 B 3.09 - wird zurückgewiesen.
  6. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren BVerwG 9 B 3.09 wird abgelehnt.
  7. Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Kläger.

Gründe

1 1. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 1. Februar 2010 in erster Linie gestellte Berichtigungsantrag ist nicht begründet.

2 Eine Berichtigung des Beschlusses des Senats vom 8. Januar 2010 - BVerwG 9 B 3.09 - kommt nicht in Betracht, weil dessen Gründe einschließlich der darin enthaltenen tatbestandlichen Annahmen (Angaben zum vorgetragenen und zugrunde gelegten Sachverhalt) keine Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO enthalten. Der Vorwurf, der Senat habe das seinerzeitige Vorbringen des Klägers zu seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 60 Abs. 1, § 133 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO) missverstanden, ist unberechtigt. Der Senat hat vielmehr das Vorbringen zu dem Wiedereinsetzungsantrag genau so verstanden, wie es vorgebracht wurde, und hat dies teilweise durch in Anführungsstriche gesetzte Zitate kenntlich gemacht. Der Senat hat insbesondere die eidesstattliche Versicherung der Kanzleimitarbeiterin W. zur Korrektur des Schriftsatzes mit der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zutreffend zitiert. Dem Beschluss des Senats ist nicht zu entnehmen, der Senat habe angenommen, dass die Mitarbeiterin eidesstattlich versichert habe, sie habe das fehlerhafte Blatt (die Seite 1 bzw. das „Deckblatt“ dieses Schriftsatzes), auf dem das Bundesverwaltungsgericht als Adressat der Beschwerdebegründung angegeben war, unkorrigiert in die Akte gelegt. Der Senat ist allerdings davon ausgegangen, dass eine fehlerhafte Version dieses Schriftsatzes in der Akte gelegen haben muss (was sowohl im Wiedereinsetzungsantrag als auch im Schriftsatz vom 1. Februar 2010 eingeräumt wird), da diese von der anderen Kanzleimitarbeiterin per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde. Soweit nunmehr vorgetragen wird, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auf dem fehlerhaften Schriftsatz mit einem roten Filzstift eine Streichung vorgenommen und „Oberverwaltungsgericht“ dazu geschrieben, ist dies neuer Sachvortrag. Das Vorbringen im seinerzeitigen Wiedereinsetzungsgesuch ging lediglich dahin, der Prozessbevollmächtigte habe „verfügt, dass der Schriftsatz an das Oberverwaltungsgericht zu richten und das Deckblatt entsprechend ausgetauscht werden müsse“. Dass auf dem Deckblatt die nunmehr behaupteten Änderungen vorgenommen worden seien, war weder aus dem Wort „austauschen“ zu schließen noch dem sonstigen Wiedereinsetzungsvorbringen (einschließlich der eidesstattlichen Versicherungen der beiden Kanzleimitarbeiterinnen) zu entnehmen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt aber voraus, dass sämtliche Umstände des für die Wiedereinsetzung wesentlichen Sachverhalts substantiiert und schlüssig sowie ohne Widerspruch mit dem vorliegenden Akteninhalt dargelegt werden (Beschlüsse vom 6. Dezember 2000 - BVerwG 2 B 57.00 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 S. 24 und vom 12. Mai 2006 - BVerwG 2 B 9.06 - juris Rn. 5).

3 2. Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls unbegründet. In ihr wird nicht dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO), dass der Senat in dem Beschluss vom 8. Januar 2010 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

4 Entgegen der Ansicht des Klägers war dem Senat eine ablehnende Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag nicht deshalb verwehrt, weil das Oberverwaltungsgericht, indem es der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen und sie dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hat, bereits die begehrte Wiedereinsetzung gewährt hätte. In der Nichtabhilfeentscheidung eines Oberverwaltungsgerichts gemäß § 133 Abs. 5 Satz 1, Halbs. 1 VwGO liegt nicht zugleich eine Entscheidung über einen zugleich gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerde- oder (wie hier) Beschwerdebegründungsfrist. Denn das Oberverwaltungsgericht ist, wenn es der Beschwerde nicht abhilft, nicht das zuständige Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung, d.h. die Einlegung bzw. Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, zu entscheiden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO); dies ist das Bundesverwaltungsgericht.

5 Im Übrigen erschöpft sich das Rügevorbringen in einer Kritik daran, dass der Senat dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entsprochen hat. Der Kläger wendet sich insbesondere gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Wiedereinsetzungsantrags und des dazu vorgetragenen Sachverhalts, zeigt aber nicht auf, dass der Senat dabei erhebliches Vorbringen des Klägers außer Acht gelassen hätte. Dass die Anhörungsrüge das Geschehen nunmehr umfangreicher und anders darstellt als im Wiedereinsetzungsgesuch, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Neu ist - wie bereits erwähnt - insbesondere, dass nunmehr vorgetragen wird, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe auf dem fehlerhaften Schriftsatz mit einem roten Filzstift eine Streichung vorgenommen und „Oberverwaltungsgericht“ hinzugeschrieben. Auch der Vortrag, dass für die Telefaxübertragung offenbar nicht der Originalschriftsatz, sondern ein in der Akte befindliches, allerdings unkorrigiertes Mehrexemplar desselben gedient haben soll, war dem Wiedereinsetzungsgesuch nicht zu entnehmen. Eine Anhörungsrüge kann aber nicht dazu dienen, ein zuvor unzureichendes Wiedereinsetzungsgesuch durch neuen, abweichenden Vortrag „nachzubessern“. Anlass für einen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO bestand nicht. Denn es war Sache des Klägers, von sich aus substantiiert und schlüssig den Lebenssachverhalt - so wie er sich zugetragen hat - darzutun, aus dem sich der Wiedereinsetzungsgrund ergeben soll.

6 3. Sollte der Schriftsatz vom 1. Februar 2010 so zu verstehen sein, dass hilfsweise erneut beantragt wird, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, ist auch dieser Antrag abzulehnen. Mit ihm wird ein im Vergleich zum ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag in wesentlicher Hinsicht abweichender Sachverhalt (s.o.) und damit ein neuer Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen, nachdem die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen ist; der neue Vortrag geht über das (zulässige) Nachschieben ergänzenden Vortrags zu einem bereits fristgerecht geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund deutlich hinaus.

7 4. Hinsichtlich des Berichtigungsantrags und des hilfsweise gestellten erneuten Wiedereinsetzungsantrags bedarf es keiner Kostenentscheidung, weil durch diese Anträge keine zusätzlichen gerichtlichen oder außergerichtlichen Gebühren begründet werden. Hinsichtlich der Anhörungsrüge beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es insoweit nicht, weil sich die Gebührenhöhe für die Anhörungsrüge unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.

Beschluss vom 20.04.2010 -
BVerwG 9 B 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:200410B9B8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2010 - 9 B 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:200410B9B8.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 8.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. März 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung, deren Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann, ist jedenfalls unbegründet. Ihr Vorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 1.  März 2010 in der Sache zu ändern. Auch unter Würdigung des Vorbringens der Gegenvorstellung ist nicht ersichtlich, dass der frühere Beschluss vom 8. Januar 2010 -BVerwG 9 B 3.09 - an einer Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO litte, die Grund für eine Berichtigung des Beschlusses gäbe, oder dass dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte stattgegeben werden müssen, namentlich weil der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass sämtliche Umstände des für die Wiedereinsetzung wesentlichen Sachverhalts substantiiert und schlüssig dargelegt werden. Dem hat das ursprüngliche Wiedereinsetzungsgesuch nicht genügt. In den weiteren Rechtsbehelfen des Klägers wird der maßgebliche Sachverhalt in für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsbegehrens wesentlicher Hinsicht anders dargestellt als zuvor. Anhörungsrüge und (nunmehr) Gegenvorstellung können aber nicht dazu dienen, ein zuvor erfolgloses Wiedereinsetzungsgesuch durch neuen, abweichenden Vortrag „nachzubessern“ und „schlüssig zu machen“. Insoweit wird auf die Begründung des Beschlusses vom 1. März 2010 Bezug genommen. Im Übrigen würde es auf ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers hinauslaufen, wenn die in Rede stehende Telefaxübertragung - nach vorheriger Absendung des korrigierten Originalschriftsatzes auf dem Postwege - anhand eines in seinen Handakten verbliebenen und unterschriebenen Mehrexemplars der von ihm als fehlerhaft erkannten, weil falsch adressierten Fassung dieses Schriftsatzes erfolgt sein sollte und dies einer in seiner Kanzlei üblichen Vorgehensweise entsprechen sollte. Denn ein solches Vorgehen birgt - zumal bei arbeitsteiliger Erledigung von Schreib- und Übermittlungsaufträgen durch verschiedene Mitarbeiter - die erhöhte Gefahr von Fehlern in sich, wie der Streitfall belegt.

2 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Beschluss vom 31.05.2010 -
BVerwG 9 B 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:310510B9B8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2010 - 9 B 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:310510B9B8.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 8.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 20. April 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2010 erhobene Gegenvorstellung, deren Zulässigkeit dahingestellt bleiben kann, ist jedenfalls unbegründet. Ihr Vorbringen gibt dem Senat keinen Anlass, seinen Beschluss vom 20. April 2010 und die damit in der Sache erneut bestätigten vorangegangenen Entscheidungen des Senats zu ändern. Auch unter Würdigung des Vorbringens dieser neuerlichen Gegenvorstellung ist nicht ersichtlich, dass der frühere Beschluss vom 8. Januar 2010 - BVerwG 9 B 3.09 - an einer Unrichtigkeit oder Unklarheit i.S.d. §§ 118, 119, 122 Abs. 1 VwGO litte, die Grund für eine Berichtigung des Beschlusses gäbe, oder dass dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte stattgegeben werden müssen, namentlich weil entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör unbeachtet geblieben wäre (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seine bisherigen Entscheidungen in dieser Sache Bezug. Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Mai 2010 kritisiert, dass der Senat die vorangegangene Anhörungsrüge und erste Gegenvorstellung als unzulässigen Versuch des Klägers gewertet hat, seinen ursprünglichen, mangels eines schlüssigen Wiedereinsetzungsgrundes erfolglos gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag „nachzubessern“ und nachträglich „schlüssig zu machen“, setzt er dem allein seine bereits früher vorgetragene gegenteilige Ansicht entgegen, die den Senat - wie dargelegt - nicht überzeugt. Der Hinweis des Senats im Beschluss vom 20. April 2010 auf ein Organisationsverschulden ist ein daneben tretender, zusätzlicher Hinweis darauf, dass auch bei Zugrundelegung des Sachverhalts, wie ihn der Kläger zuletzt vorträgt, sein Wiedereinsetzungsvorbringen nicht trägt.

2 Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.