Beschluss vom 08.01.2009 -
BVerwG 5 B 103.08ECLI:DE:BVerwG:2009:080109B5B103.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 08.01.2009 - 5 B 103.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:080109B5B103.08.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 103.08
- Hessischer VGH - 30.09.2008 - AZ: VGH 10 A 2013/08.Z
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
- Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Außerdem ist vor dem Bundesverwaltungsgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 67 VwGO gesetzlich vorgeschrieben. Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.