Beschluss vom 08.01.2009 -
BVerwG 5 B 103.08ECLI:DE:BVerwG:2009:080109B5B103.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2009 - 5 B 103.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:080109B5B103.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 103.08

  • Hessischer VGH - 30.09.2008 - AZ: VGH 10 A 2013/08.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:

  1. Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der "Widerspruch" bzw. die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Außerdem ist vor dem Bundesverwaltungsgericht die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach § 67 VwGO gesetzlich vorgeschrieben. Der Kläger ist hierauf hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.