Beschluss vom 08.01.2003 -
BVerwG 8 B 182.02ECLI:DE:BVerwG:2003:080103B8B182.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2003 - 8 B 182.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:080103B8B182.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 182.02

  • VG Frankfurt/Oder - 29.08.2002 - AZ: VG 5 K 467/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Januar 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und G o l z e und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht musste entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 2 des Grundgesetzes einholen, weil es - wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat - auf die von der Klägerin aufgeworfenen völkerrechtlichen Fragen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht ankommt. Das Bundesverfassungsgericht hat in den vom Verwaltungsgericht angeführten Entscheidungen (BVerfGE 84, 90; 94, 12) im Einzelnen die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG dargetan und in diesem Zusammenhang auch völkerrechtliche Fragen geprüft. Es hat insbesondere ausgeführt, dass etwaige völkerrechtliche Ansprüche gegenüber der Besatzungsmacht - ihre Existenz unterstellt - ohne die Wiedervereinigung nicht durchsetzbar und damit praktisch wertlos gewesen sind. Der Gesetzgeber habe daher zur Herbeiführung der staatlichen Einheit Deutschlands einem Ausschluss derartiger Ansprüche zustimmen dürfen (BVerfGE 84, 90 <124 f.>; 94, 12 <47>). Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zum Völkerrecht und zu den sich danach aus ihrer Sicht ergebenden Ansprüchen ändern an diesem Ansatz des Bundesverfassungsgerichts nichts. Das Verwaltungsgericht musste daher zu den aufgeworfenen Fragen keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf den §§ 13, 14 GKG.