Beschluss vom 07.12.2016 -
BVerwG 8 KSt 5.16ECLI:DE:BVerwG:2016:071216B8KSt5.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2016 - 8 KSt 5.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216B8KSt5.16.0]

Beschluss

BVerwG 8 KSt 5.16

  • VG Gera - 06.01.2015 - AZ: VG 5 K 32/14 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2016
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 zum Kassenzeichen 1180 0344 1920 wird zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 15. August 2016 sinngemäß eingelegte Erinnerung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 12. Mai 2016 zum Kassenzeichen 1180 0344 1920 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

2 Die Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin ergibt sich aus den unanfechtbaren Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2016 - 8 B 7.15 - und vom 22. März 2016 - 8 B 29.16 -. Die Berechnung der Höhe der Kosten hat die Klägerin nicht beanstandet.

3 Der geltend gemachte Verstoß gegen § 21 Abs. 1 GKG liegt nicht vor. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der Vorschrift ist nicht mit verfahrens- oder materiell-rechtlichen Einwänden gegen frühere, in anderen Verfahren der Klägerin ergangene Entscheidungen des Gerichts darzutun. Mit einem Antrag nach § 21 GKG lässt sich insbesondere keine Nachprüfung einer Sachentscheidung erzwingen (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 21 GKG Rn. 13). Aus der Begründung der Erinnerung ergibt sich auch nicht, dass bei der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 8 B 7.15 oder bei der Zurückweisung der Anhörungsrüge der Klägerin gegen diesen Beschluss im Verfahren 8 B 29.16 Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung angefallen wären. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, unter denen von einer Kostenerhebung abgesehen werden könnte, liegen ebenfalls nicht vor.

4 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).