Beschluss vom 07.12.2011 -
BVerwG 8 B 67.11ECLI:DE:BVerwG:2011:071211B8B67.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2011 - 8 B 67.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:071211B8B67.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.11

  • OVG Rheinland-Pfalz - 22.06.2011 - AZ: OVG 6 A 10427/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision in seinem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. Juni 2011 ergangenen Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die sinngemäß von der Klägerin geltend gemachte Frage zu klären sein, ob aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt, dass einer Steuerberatungsgesellschaft das gewerbliche Inkasso nach § 64 Abs. 2 Satz 1 StBerG abzutretender Forderungen gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 StBerG auch dann zu genehmigen ist, wenn der Gesellschaft Personen angehören, die gleichzeitig Mitglieder einer für das Factoring der Gesellschaft werbenden Genossenschaften sind.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 26.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.