Beschluss vom 07.12.2010 -
BVerwG 10 B 29.10ECLI:DE:BVerwG:2010:071210B10B29.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2010 - 10 B 29.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:071210B10B29.10.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 29.10

  • VGH Baden-Württemberg - 12.08.2010 - AZ: VGH A 2 S 1040/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig, Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. August 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 25. Oktober 2010 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.