Beschluss vom 07.12.2006 -
BVerwG 1 B 87.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B87.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2006 - 1 B 87.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B87.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 87.06

  • VGH Baden-Württemberg - 16.03.2006 - AZ: VGH 11 S 617/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 16. März 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil sie mit ihrer Divergenzrüge sinngemäß die klärungsbedürftige Frage aufwirft, ob der Stellenwert, den das Ausländergesetz bzw. Aufenthaltsgesetz einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von weniger als 180 (hier: 90) Tagessätzen im Zusammenhang mit der Verfestigung des Aufenthalts eines Ausländers beigemessen hat bzw. beimisst (vgl. § 27 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG), „auch bestimmenden Einfluss auf die Gewichtung dieser Verurteilung im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung“ des Ausländers haben kann.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 45.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.