Beschluss vom 07.12.2006 -
BVerwG 1 B 75.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B75.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2006 - 1 B 75.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071206B1B75.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 75.06

  • Hamburgisches OVG - 27.02.2006 - AZ: OVG 2 Bf 216/00.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Hund
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Klägers zu 1 wird der Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2006 aufgehoben, soweit er ihn betrifft.
  2. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung der Hauptsache bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die ersichtlich nur von dem Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger) eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Kläger zu 2 bis 5 haben demgegenüber bereits im Berufungsverfahren keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht (BA S. 15). Ginge man von einer Beschwerdeeinlegung auch der Kläger zu 2 bis 5 aus, so müssten deren Beschwerden verworfen werden, da sie keine eigenen Revisionszulassungsgründe geltend gemacht haben.

2 Der Kläger, der nach eigenen Angaben armenischer Staatsangehöriger ist, erstrebt die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Seine u.a. auf den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist begründet. Zu Recht beanstandet die Beschwerde, dass das Berufungsgericht den von dem Kläger im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 1. November 2002 gestellten Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten und einer Auskunft des Auswärtigen Amtes dazu, dass gegen ihn wegen regierungsfeindlicher Aktivitäten und unerlaubter Ausreise Ermittlungsverfahren laufen, nicht berücksichtigt hat (GA Bl. 153 ff. <154>). Hieran hat der Kläger auch nach der Anhörungsmitteilung des Berufungsgerichts vom 23. Januar 2006 zur beabsichtigten Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 130a VwGO mit Schriftsatz vom 24. Februar 2006 (GA Bl. 166 f.) festgehalten. Diesen Beweisantrag hat das Berufungsgericht in der Berufungsentscheidung verfahrensfehlerhaft nicht beschieden (vgl. zuletzt etwa Beschluss vom 24. Mai 2006 - BVerwG 1 B 10.06 - juris Rn. 10 m.w.N.). Allenfalls in der erwähnten Anhörungsmitteilung könnte eine Befassung mit dem in Rede stehenden Beweisantrag zu sehen sein, die jedoch die Ablehnung einer Beweiserhebung nicht trägt. Dort wurde ausgeführt, dass aufgrund des zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterials zur Lage in Armenien eine Rückkehrgefährdung nicht zu erkennen sei. Auf eine abschließende Klärung und Bewertung der geltend gemachten Verfolgungsmaßnahmen werde es deshalb im Ergebnis nicht ankommen. Sollte dies auch als Ablehnung des Beweisantrags vom 1. November 2002 zu verstehen sein, so läge hierin eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung.

3 Hat bereits die Gehörsrüge Erfolg, so kommt es auf den mit der Beschwerde weiter geltend gemachten Aufklärungsmangel nicht an. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.