Beschluss vom 07.12.2005 -
BVerwG 1 B 19.05ECLI:DE:BVerwG:2005:071205B1B19.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2005 - 1 B 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:071205B1B19.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 19.05

  • OVG des Saarlandes - 03.12.2004 - AZ: OVG 2 R 2/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf Verfahrensmängel stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), bleibt ohne Erfolg.

2 Sie rügt zunächst, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs mehrfach verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht mache dem Kläger zum Vorwurf, sein Asylvorbringen sei nicht glaubhaft, weil es durch Widersprüche und Steigerungen geprägt sei. Bei dieser Bewertung habe das Gericht unter verschiedenen Aspekten gegen das rechtliche Gehör verstoßen.

3 So habe das Gericht die Angaben des Klägers zur Tätigkeit seines Vaters für die PKK als gesteigert angesehen. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt habe er die Rolle seines Vaters zurückhaltender geschildert als später im gerichtlichen Verfahren (Verdacht der PKK-Nähe wegen Aktivitäten von Verwandten; eigene Aktivitäten des Vaters). Mit dieser Einschätzung verlange das Berufungsgericht vom Kläger "eine Antwort auf eine vom Bundesamt nicht gestellte Frage". Unabhängig davon, ob damit eine Gehörsverletzung schlüssig bezeichnet ist, trifft dieser Vorwurf nicht zu. Ausweislich der Niederschrift über seine Anhörung durch das Bundesamt hat der Kläger - auf Aufforderung - zusammenhängende, vom Entscheider offenbar nicht unterbrochene Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gemacht. Hierbei hat der Kläger ausgeführt, seinem Vater sei "immer wieder vorgeworfen" worden, "er sei ein Terrorist"; dies habe "damit zu tun, dass Verwandte von uns der PKK zugehörig sind" (S. 5 der Niederschrift vom 5. März 2001). Von eigenen Aktivitäten des Vaters für die PKK war weder hier noch im Zusammenhang mit Fragen der Beklagten nach dem Grund dafür, dass sein Vater in den Verdacht geraten sei, Terrorist gewesen zu sein, die Rede. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde hier gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, ohne im Einzelnen aufzuzeigen, welches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wäre.

4 Der Vorwurf, das Berufungsgericht habe Vorbringen zum Teil nicht gewürdigt, ist ebenfalls nicht berechtigt. Die Beschwerde führt aus, der Kläger habe sein Verfolgungsvorbringen nicht gesteigert, sondern von Anfang an weiteres Verfolgungsgeschehen vorgetragen, auf das das Gericht nicht eingegangen sei. So habe er von vornherein geschildert, dass auf das Haus seiner Eltern mehrmals geschossen worden sei. Dieses Vorbringen (Beschuss des Elternhauses) ist vom Berufungsgericht indessen zur Kenntnis genommen worden (UA S. 4). In dem von der Beschwerde angesprochenen Zusammenhang (Versuche der türkischen Sicherheitskräfte, den Kläger zur Zusammenarbeit zu bewegen) war es jedoch für das Berufungsgericht erkennbar ohne Bedeutung. Die Beschwerde legt auch nicht dar, aus welchen Gründen das Berufungsgericht dieses Vorbringen in dem fraglichen Zusammenhang hätte würdigen sollen. Sie macht nicht ersichtlich, warum das Berufungsgericht, das in vier Sachkomplexen Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen des Klägers ausführlich belegt und das maßgebliche Verfolgungsvorbringen des Klägers insgesamt für unglaubhaft gehalten hat, auf die pauschalen und nicht näher konkretisierten Angaben des Klägers zum Beschuss des Elternhauses eigens hätte eingehen sollen.

5 Bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ist die weitere Gehörsrüge, das Berufungsgericht habe die Angaben des Klägers zu seinen Festnahmen zu Unrecht als gesteigert beurteilt. Das Gericht habe hierbei unterschiedliche Sachverhalte nicht auseinander gehalten. Wegen dieser "unsachgemäßen Würdigung" habe es seine Entscheidung zu Lasten des Klägers getroffen. Mit diesem Vorbringen erhebt die Beschwerde in Wahrheit keine Gehörsrüge, sondern wendet sich gegen die Würdigung des klägerischen Vorbringens durch das Berufungsgericht. Mit ihren Ausführungen greift die Beschwerde der Sache nach die dem Tatrichter vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung als ihrer Ansicht nach unzutreffend an. Sie verkennt dabei, dass etwaige Mängel der Beweiswürdigung und der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzurechnen sind (stRspr; vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266).

6 Die Beschwerde hält für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob ein Asylbewerber seine Mitwirkungspflichten verletze, wenn er auf konkrete Fragen des Bundesamts "insbesondere" nach fluchtauslösenden Ereignissen diese Ereignisse und nicht "sofort" auch andere Ereignisse schildere, die für ihn nicht fluchtauslösend gewesen seien. Grundsätzlich bedeutsam sei in diesem Zusammenhang ferner, inwieweit einem Asylbewerber, der bei seiner Anhörung nach der Schilderung der fluchtauslösenden Ereignisse nur noch Fragen des Bundesamts beantwortet habe, Jahre später vorgehalten werden dürfe, was er alles, weil nicht erfragt, nicht beantwortet habe. Auch hier kann offen bleiben, ob mit dieser Begründung eine Grundsatzrüge substanziiert dargelegt worden ist. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren weder in dieser Allgemeinheit noch deshalb stellen, weil sie von tatsächlichen Annahmen ausgehen, die so vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind und sich auch aus den Akten nicht ergeben. Die Beschwerde zitiert das Anhörungsprotokoll des Bundesamts unvollständig. Danach ist der Kläger nicht nur nach den fluchtauslösenden Ereignissen befragt worden. Ihm ist vielmehr erklärt worden, dass er nun zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag angehört werde. Dann ist er aufgefordert worden, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen würden (Niederschrift S. 4 unten).

7 Die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Verwertbarkeit eines Vernehmungsprotokolls des Bundesgrenzschutzes würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn aus Sicht des Berufungsgerichts ließen sich mit ihm Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers begründen, es war indessen für seine Beurteilung, dass das Vorbringen des Klägers zu den Gründen der behaupteten Verfolgungsfurcht nicht glaubhaft sei, offenkundig nicht ausschlaggebend.

8 Unschlüssig ist schließlich die Gehörsrüge, das Berufungsgericht habe einen in der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag des Klägers verfahrensfehlerhaft abgelehnt. Zwar kann die Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzen, wenn der Antrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts erheblich war und die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Indessen bedarf es der Darlegung, aus welchen Gründen dies der Fall sein soll. Diese fehlt hier. Soweit sie geltend macht, die Ablehnung des Beweisantrags stütze sich auf die Verwertung von Akteninhalten, bei denen ein Verwertungsverbot bestehe, sowie auf die fehlerhafte Bewertung des klägerischen Vorbringens als widersprüchlich und gesteigert, wird der Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung für die Ablehnung des Beweisantrags (vgl. Sitzungsprotokoll vom 3. Dezember 2004, GA S. 105 f.) nicht hergestellt. Die Beschwerde richtet sich der Sache nach gegen die berufungsgerichtliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Damit aber kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

9 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.