Beschluss vom 07.12.2004 -
BVerwG 3 B 58.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071204B3B58.04.0

Beschluss

BVerwG 3 B 58.04

  • Bayerischer VGH München - 22.03.2004 - AZ: VGH 25 B 01.1677

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar ist die von der Beschwerdeführerin bezeichnete Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bislang nicht geklärt. Ihre Beantwortung ergibt sich indes zweifelsfrei aus dem Gesetz und erfordert daher nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens (stRspr; vgl. Pietzner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Rn. 37 zu § 132 VwGO m.w.N.).
Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FlHV darf Fleisch aus nach § 11a Abs. 3 FlHV registrierten Betrieben nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es unter anderem unter Einhaltung der Produktionsgrenzen nach § 11a Abs. 3 FlHV gewonnen, zubereitet oder behandelt worden ist. Die Klägerin meint, Inverkehrbringen im Sinne dieser Vorschrift sei nur die Abgabe an Dritte im Inland, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, nicht hingegen die Abgabe an Dritte im übrigen Ausland. Das trifft ersichtlich nicht zu, wie der Verwaltungsgerichtshof richtig erkannt hat. Nach § 7 Abs. 1 LMBG versteht das Lebensmittelrecht unter Inverkehrbringen das Anbieten, Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe, Feilhalten und jedes Abgeben an andere. Entscheidend ist, dass der Betrieb das Lebensmittel in die Verfügungsgewalt eines anderen gibt oder dies vorbereitet; auf die Identität oder den Wohnsitz des Abnehmers kommt es hierfür nicht an. Die für den registrierten Zerlegungsbetrieb bestehende Produktionsgrenze nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 FlHV gilt daher auch in Ansehung von Fleisch, das an Abnehmer im Ausland abgegeben werden soll. Daraus, dass Fleisch aus registrierten Betrieben nicht in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island verbracht werden darf (§ 10 Abs. 2 Satz 2 FlHV), ergibt sich nichts anderes. Hiernach darf ein registrierter Betrieb Fleisch zwar in das übrige Ausland abgeben, nicht jedoch unter Überschreitung seiner Produktionsgrenze.
Dass der Verordnungsgeber damit den Rahmen der Ermächtigungsgrundlage in § 6 Abs. 4 Nr. 2 FlHG überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Betriebe, die Fleisch in den Verkehr bringen, bedürfen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 FlHG grundsätzlich der Zulassung. Durch § 6 Abs. 4 Nr. 2 FlHG wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Ausnahmen von der Verpflichtung der Zulassung zu regeln und vorzuschreiben, dass diese Betriebe von der zuständigen Behörde registriert sein müssen, sowie die Voraussetzungen der Registrierung zu bestimmen. § 11a Abs. 3 Nr. 2 FlHV macht hiervon Gebrauch, indem die Vorschrift Zerlegungsbetriebe mit einer wöchentlichen Produktion an entbeintem Fleisch von nicht mehr als fünf Tonnen oder der entsprechenden Menge an Fleisch mit Knochen von der Zulassungspflicht freistellt und ihre Registrierung genügen lässt. Dem liegt erkennbar die Wertung des Verordnungsgebers zugrunde, dass der Schutz des Verbrauchers die Durchführung des strengen Zulassungsverfahrens bei kleineren Zerlegungsbetrieben nicht erfordert. Dass die Abgrenzung von kleineren zu größeren Zerlegungsbetrieben anhand der wöchentlichen Produktion vorgenommen wird, liegt nahe. Dann aber versteht sich von selbst, dass der Grund für die Privilegierung entfällt, wenn der Zerlegungsbetrieb die Produktionsgrenze überschreitet, einerlei ob dies für die Abgabe ins Inland oder ins Ausland erfolgt.
Die Überschreitung der Produktionsgrenze führt dazu, dass der Betrieb der Zulassung bedarf; das ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Dass die Zulassungspflichtigkeit als solche grundrechtswidrig wäre, behauptet die Beschwerdeführerin selbst nicht. Sie meint lediglich, im Falle der Zulassung dürfe sie nicht länger Fleisch von lediglich registrierten Betrieben - so genanntes rund gestempeltes Fleisch - beziehen und behandeln (zerlegen). Ob das zutrifft, mag dahinstehen. Damit wird allenfalls in Frage gestellt, ob eine derartige Beschränkung für zugelassene Betriebe gerechtfertigt wäre. Für die Berechtigung, die Befreiung von der Zulassungspflicht von der Einhaltung bestimmter Produktionsgrenzen abhängig zu machen und auch in Ansehung des Auslandshandels keine Ausnahme zuzulassen, ist dies jedoch ohne Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 71 Abs. 1 GKG, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.