Beschluss vom 07.12.2004 -
BVerwG 3 B 51.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071204B3B51.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.12.2004 - 3 B 51.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071204B3B51.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 51.04

  • OVG für das Land Brandenburg - 24.02.3004 - AZ: OVG 4 A 777/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Februar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt jedenfalls die vom Kläger dargelegte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), so dass offen bleiben kann, ob auch die weiteren geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. Gemäß § 12a Abs. 1 Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung i.d.F. vom 27. November 1995 (BGBl I S. 1561; vgl. § 16 Flächenzahlungsverordnung vom 6. Januar 2000, BGBl I S. 15) können Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen höchstens für 33 vom Hundert der Flächen eines Betriebes gewährt werden, für die ein Antrag auf Ausgleichszahlungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten gestellt worden ist. Im Revisionsverfahren kann voraussichtlich geklärt werden, ob, wenn die Ausgleichszahlung für mit Kulturpflanzen bebaute (andere) Flächen zu kürzen ist, der Stilllegungsausgleich ebenfalls entsprechend zu kürzen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 52.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit der Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.