Beschluss vom 07.11.2011 -
BVerwG 4 BN 27.11ECLI:DE:BVerwG:2011:071111B4BN27.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2011 - 4 BN 27.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:071111B4BN27.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 27.11

  • VGH Baden-Württemberg - 14.04.2011 - AZ: VGH 5 S 1972/08

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. April 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf alle Zulassungsgründe gestützte Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.

2 1. Zur Begründung ihrer Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO trägt die Beschwerde zunächst zu dem nach ihrer Auffassung maßgeblichen Sachverhalt vor (Beschwerdebegründung S. 3 - 7), weist sodann darauf hin, dass das Bundesverwaltungsgericht bislang davon abgesehen habe, „einen Rechtssatz des Inhalts aufzustellen, dass Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung stets oder zumindest in der Regel zu den Grundzügen der Planung gehören“ (Beschwerdebegründung S. 7), macht geltend, das Ausgangsgericht habe die Frage, „ob das Vorliegen das Planungsziel, nämlich die Ausweisung eines Mischgebietes für den Teilbereich des Bebauungsplanes 1 und 2 durch die vorliegenden planerischen Festsetzungen realisiert werden kann, nicht (habe) offen lassen“ können (Beschwerdebegründung S. 8), und formuliert sodann als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, „ob bei einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soweit keine spezifizierte Verpflichtung des Vorhabenträgers im Durchführungsvertrag liegt, was die Art der baulichen Nutzung angeht, unter besonderer Berücksichtigung der Planungsbedürftigkeit des nachbarlichen Umfeldes die Planung der Gemeinde einen sogenannten Orientierungsmaßstab, d.h. einen, der den Spezifizierung der üblicher Weise festzusetzenden Gebietsart und Nutzungsart und deren Definition möglich macht, vorgeben muss, insbesondere dann, wenn die Gemeinde wie hier eine abschnittsweise Abwägungsentscheidung vornimmt, die im Ergebnis zu jeweils unterschiedlichen Festsetzungen der Gebietsart … zulässt“ (Beschwerdebegründung S. 9). Für klärungsbedürftig hält die Beschwerde diese Frage, weil sie meint, die Gemeinde könne ohne notwendige Konkretisierung der planerischen Festsetzungen „keine Abschnittsweise Abwägungsentscheidungen und Heilung von Verfahrensfehlern im Ergänzungsverfahren vornehmen“ (Beschwerdebegründung S. 9); eine Ergänzung und Heilung eines einzelnen Teilbereichs eines Bebauungsplans könne „nicht mehr realisiert werden“ (Beschwerdebegründung S. 10).

3 Dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Bei der ausdrücklich formulierten Frage bleibt auch bei wohlwollender Auslegung unklar, auf welchen rechtlich entscheidungserheblichen Gesichtspunkt die Frage abzielt. Soweit die Beschwerde die „Abschnittsweise Abwägungsentscheidung und Heilung von Verfahrensfehlern im Ergänzungsverfahren“ angreift, beachtet sie nicht, dass der Verwaltungsgerichtshof sich damit befasst hat, dass der Gemeinderat keine umfassende Abwägungsentscheidung mehr vorgenommen und hierzu festgestellt hat, dass ein solcher Fehler - unterstellt er läge vor - jedenfalls gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich geworden wäre (UA S. 24). Die Beschwerde verhält sich zwar im Zusammenhang mit ihrer Divergenzrüge unter II.3. zur Präklusionsfrist nach § 215 Abs. 2 BauGB (Beschwerdebegründung S. 17). Der Vortrag beschränkt sich indes auf den Einwand, die Vorschrift greife nicht. Im Übrigen nehmen die Antragsteller nicht zur Kenntnis, dass sich nach den - für die revisionsgerichtliche Entscheidung bindenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs sämtliche Bestandteile der Satzung auf das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplans (früher Teilbereich 1) beziehen, die ihrerseits dem Erfordernis der Bestimmtheit genügen (UA S. 22 f.). Unter diesen Umständen erschließt sich dem Senat auch nicht, auf welchen rechtlichen Gesichtspunkt der in der Frage verwendete Begriff des „sogenannten Orientierungsmaßstabs“ zielen könnte. Ebenso wenig scheinen die Antragsteller zur Kenntnis zu nehmen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dem Durchführungsvertrag entspricht und auch die zulässige Nutzungsart festsetzt (UA S. 23).

4 2. Die unter Bezugnahme auf fünf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts erhobene Divergenzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Wie die Beschwerde selbst zutreffend hervorhebt (Beschwerdebegründung S. 11), liegt eine die Revision eröffnende Divergenz vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Fall, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird. Eine bloß fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes kann eine Divergenz nicht begründen (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

5 Gemessen hieran hat die Beschwerde eine die Zulassung der Revision eröffnende Divergenz unter keinem Gesichtspunkt dargetan. Dass die Beschwerde fünf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts mit Fundstelle benennt (Beschwerdebegründung S. 2) und Rechtssätze aus diesen Entscheidungen wiedergibt, genügt nicht um einen Rechtssatzwiderspruch aufzuzeigen; es fehlt an der Darlegung von Rechtssätzen aus der angefochtenen Entscheidung.

6 Der Vortrag auf Seite 11 bis 13 der Beschwerdebegründung beschränkt sich auf den Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Fragen zum Satzungsbeschluss vom 2. Juni 2008 nicht offen lassen dürfen (Beschwerdebegründung S. 12) und die „Untauglichkeit der Ergänzungssatzung“ verkannt (Beschwerdebegründung S. 13). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf einen Hilfsantrag der Antragsteller verweist (Beschwerdebegründung S. 13), ist anzumerken, dass die Antragsteller ausweislich des Tatbestands sowie der Sitzungsniederschrift keinen Hilfsantrag gestellt haben. Mit dem Vortrag unter II.2. (Beschwerdebegründung S. 13 - 16) macht die Beschwerde lediglich nach Art einer Berufungsbegründung geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe die Vorgaben einer korrekten Abwägungsentscheidung nicht beachtet und verkannt, dass es eine wesentliche Änderung des Abwägungsmaterials zu Lasten der Antragsteller gegeben habe. Auch bei dem Vortrag unter II.3. (Beschwerdebegründung S. 16 - 18) ist ein Rechtssatzwiderspruch nicht dargelegt. Im Übrigen fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Die Beschwerde nimmt zwar Bezug auf § 215 Abs. 2 BauGB (Beschwerdebegründung S. 17). Der Vortrag beschränkt sich indes - wie bereits dargelegt - auf den Einwand, die Vorschrift greife nicht. Der Vortrag unter II.4. (Beschwerdebegründung S. 18 f.) enthält ebenfalls keinen Rechtssatzwiderspruch und deckt sich im Übrigen nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, wonach in Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verkaufsflächenobergrenze von 800 qm enthalten sei (UA S. 15, 24). Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich darin, eine Großflächigkeit des Vorhabens i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu behaupten.

7 3. Verfahrensmängel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügt die Beschwerde nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise.

8 Soweit die Beschwerde als Verfahrensfehler einen Verstoß gegen „allgemeine Erfahrungssätze und Denksätze“ (Beschwerdebegründung S. 19) geltend macht, fehlt jegliche Begründung. Zur Begründung ihrer Aufklärungsrüge (Beschwerdebegründung S. 20) verweisen die Antragsteller zwar auf die Notwendigkeit einer Vernehmung der Beigeladenen und eines Augenscheintermins. Abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, warum sie ihrerseits nicht in der Lage gewesen wären, das Gericht beispielsweise durch Stellung eines Beweisantrags zu der von ihnen vermissten Sachaufklärung zu veranlassen, machen die Antragsteller hier nur im Gewande der Verfahrensrüge eine verfehlte Sachverhaltswürdigung geltend. Ein Verfahrensfehler wird damit nicht aufgezeigt.

9 4. Zu den in der Beschwerdeschrift vom 24. Mai 2011 angeführten unionsrechtlichen und völkerrechtlichen Vorschriften fehlt jegliche Begründung. Es besteht kein Anlass, dem Antrag zu folgen und die Sache dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.