Beschluss vom 07.11.2006 -
BVerwG 3 B 110.06ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B3B110.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 - 3 B 110.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B3B110.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 110.06

  • VG Greifswald - 27.06.2006 - AZ: VG 5 A 3122/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.