Beschluss vom 07.11.2003 -
BVerwG 2 B 55.03ECLI:DE:BVerwG:2003:071103B2B55.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2003 - 2 B 55.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:071103B2B55.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 55.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.08.2003 - AZ: OVG 6 A 1156/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. K u g e l e und G r o e p p e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 600 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die vom Kläger als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Verminderung der Besoldungs- und Versorgungsanpassung um regelmäßig 0,2 % zum Zwecke der Bildung einer Versorgungsrücklage verfassungsgemäß ist, ist durch die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des Senats vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 34.01 - (BVerwGE 117, 305) hinreichend geklärt. Die von der Beschwerde gegen diese Entscheidung ins Feld geführten Argumente rechtfertigen es nicht, diese Frage einer erneuten revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen.
Der Senat hat sich in dem genannten Urteil ausführlich mit der Frage befasst, ob der Beamte zu der Versorgungsrücklage durch eigene Leistungen beiträgt, und diese Frage mit der Erwägung verneint, dass § 14 a Abs. 1 BBesG "Programmcharakter" besitzt und sich deswegen zunächst an den Gesetzgeber richtet. Dieser ist gehalten, von dem für die Anpassung zugunsten der Beamten und Versorgungsempfänger insgesamt zur Verfügung stehenden Finanzvolumen einen Betrag von 0,2 % für die Versorgungsrücklage abzuzweigen. Erst die um diesen Betrag gekürzte Finanzmasse, auf die der Beamte und Versorgungsempfänger keinen durch Verfassungs- oder Gesetzesrecht verfestigten Anspruch hat, steht dem Gesetzgeber zur Verfügung, um die Beträge für die Erhöhung der Besoldung und Versorgung gesetzlich festzulegen. Deshalb konnte der Senat auch die in der Beschwerde ebenfalls angesprochene Frage offen lassen, ob die Beitragsfreiheit der Beamten zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört und deshalb Verfassungsrang genießt (Art. 33
Abs. 5 GG). Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass in dieser Hinsicht weiterer Klärungsbedarf besteht.
Ebenso hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob durch die Einführung der Versorgungsrücklage die Alimentationspflicht des Dienstherrn verletzt ist. Die Beschwerde zeigt auch zu dieser Frage keine neuen Gesichtspunkte auf.
Die weitere Frage, ob die Bildung einer Versorgungsrücklage im Zusammenwirken mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001, das den Steigerungssatz für die Berechnung des Ruhegehalts sowie dessen Höchstsatz senkt, insgesamt zur Verfassungswidrigkeit der Regelung führt, könnte in einem Revisionsverfahren ebenfalls nicht geklärt werden, da die entsprechende Vorschrift erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist und damit weder Grundlage der angefochtenen Bescheide noch Gegenstand dieses Verfahrens ist (Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 - BGBl I S. 3926).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.