Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 5 B 221.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B5B221.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 5 B 221.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B5B221.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 221.02

  • Niedersächsisches OVG - 10.04.2002 - AZ: OVG 4 LB 53/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2002 eine Zulassung der Revision nicht.
1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1.1. Das Berufungsgericht hat durch seine Bewertung, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles stehe der von der Beklagten herangezogene, vom Berufungsgericht als gegeben unterstellte fachliche Grundsatz, dass ein Kind, das in seiner Herkunftsfamilie die Probleme des Alkoholismus bereits erlebt habe, nicht erneut in eine Pflegefamilie mit Alkoholikerstrukturen hineingegeben werden dürfe, der Eignung der Beigeladenen zu 2 als Pflegeperson und damit der Eignung der Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII nicht entgegen, die Beklagte nicht in einer Weise überrascht, die sich mit ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3 VwGO) nicht vereinbaren lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überraschungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. insbesondere die Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - <Buchholz 310 § 108 VwGO Nrn. 135 und 235> m.w.N.; Beschluss vom 26. September 2001 - BVerwG 5 B 71.01 -).
Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Die Frage, ob der Umstand, dass die Beigeladene zu 2 vormals Alkoholikerin gewesen ist, wegen der abstrakten Rückfallgefahr ihre Eignung als Pflegeperson ausschließe, war seit Anbeginn Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und auch des erstinstanzlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Beklagte hatte sich bereits im ersten Rechtszug ohne Erfolg auf den nunmehr erneut herangezogenen Grundsatz bezogen, dass ein Kind, das in seiner Herkunftsfamilie die Probleme des Alkoholismus erlebt habe, nicht erneut in eine Pflegefamilie mit Alkoholproblemen hineingegeben werden dürfe, und hieraus hergeleitet, dass mangels Eignung der Beigeladenen zu 2 die unstreitig erforderliche Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) nicht in der von der Klägerin gewählten Pflegefamilie, den Beigeladenen, zu gewähren sei. Dem sind die Klägerin und die Beigeladene zu 2 unter Hinweis auf die auch vom Berufungsgericht herangezogenen Tatsachen, namentlich in Auswertung fachkundiger Stellungnahmen zur stabilen Alkoholabstinenz der Beigeladenen zu 2, entgegengetreten. Die Beklagte musste danach damit rechnen, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung in konkreter, einzelfallbezogener Betrachtung der Eignung der Beigeladenen zu 2 als Pflegeperson den von der Beklagten herangezogenen Erfahrungsgrundsatz als nicht durchgreifend ansehen werde.
1.2. Soweit es die Beklagte als "überraschend" bezeichnet, "dass die angegriffene Entscheidung sich nicht etwa mit der Frage der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes und seiner Ausnahmeregelung auseinandersetzt, sondern mit einem fachlichen Grundsatz im außerrechtlichen Bereich, <...>, hinsichtlich dessen bei Gericht regelmäßig keine Fachkenntnisse vorhanden sind, weshalb üblicherweise Fach- und Sachverstand hinzugezogen wird," begründet dies keinen Verfahrensmangel. Die Beschwerde vernachlässigt, dass der von ihr herangezogene fachliche Grundsatz, der als Erfahrungsgrundsatz die tatbestandlichen Voraussetzungen, mit denen sich das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe auseinander gesetzt hat, lediglich ausfüllt, seinerseits der gerichtlichen Bewertung und Würdigung auf seine Tragfähigkeit und Anwendbarkeit im Einzelfall unterliegt. Die Beklagte, die nach der berufungsgerichtlichen Feststellung konkrete Anhaltspunkte oder Vorfälle, die gegen die Eignung der Beigeladenen zu 2 als Pflegeperson sprechen könnten, nicht vorgetragen hat, rügt hier in Gestalt der Verfahrensrüge in Wahrheit die von ihr nicht geteilte Bewertung des Berufungsgerichts, dass allein die "abstrakte" Gefahr eines Rückfalls nicht ausreiche, um der Beigeladenen zu 2 die Eignung als Pflegeperson abzusprechen. Diese rechtliche Bewertung begründet keinen Verfahrensfehler.
1.3. Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 86 Abs. 1 VwGO), verstoßen, dass es der in der mündlichen Verhandlung nicht durch einen Beweisantrag aufgegriffenen Beweisanregung der Beklagten, zu Inhalt und Reichweite des von ihr herangezogenen fachlich-pädagogischen Grundsatzes bzw. der konkreten Eignung der von der Klägerin ausgewählten Pflegefamilie - den Beigeladenen - Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, nicht gefolgt ist, sondern in Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Eignung der Beigeladenen, namentlich auch der Beigeladenen zu 2, und damit der konkreten Maßnahme angenommen hat. Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines solchen Gutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 71, 38 <41> m.w.N.). Das Berufungsgericht hat auch ausreichend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Beweisanregung der Beklagten, ein Gutachten über die Eignung der Beigeladenen für die Vollzeitpflege des Kindes S. einzuholen, nicht nachgekommen werden müsse.
Demgegenüber zeigt die Beschwerde nicht auf, dass sich dem Berufungsgericht hier die weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Die Angriffe richten sich insoweit der Sache nach gegen die Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Berufungsgericht und damit gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen ist; mit diesen Angriffen kann ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 B 52.99 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 24 m.w.N.; Beschluss vom 22. Juni 2001 - BVerwG 5 B 93.00 -).
Ob und inwieweit bei Verletzung allgemeinverbindlicher Beweiswürdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören, etwas anderes gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 a.a.O.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1, 4> m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen lässt sich nichts für eine Verletzung eines solchen allgemeinen Beweiswürdigungsgrundsatzes entnehmen.
2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.
2.1. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des herangezogenen Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts widersprochen hat (vgl. - m.w.N. - BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 65.98 - NVwZ-RR 1999, S. 745; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2>).
2.2. Bereits diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der in dem herangezogenen Urteil des Senats
vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - (BVerwGE 112, 98) aufgestellte, divergenzfähige abstrakte Rechtssatz, dass Leistungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraussetzen und eine Selbstbeschaffung ohne seine vorherige Zustimmung ihn grundsätzlich nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet, ist erkennbar bezogen auf eine Fallkonstellation, in der Leistungen der Jugendhilfe durch Kostenübernahme für eine ohne Mitwirkung des Trägers der Jugendhilfe begonnene und durchgeführte Maßnahme ausschließlich für den Zeitraum bis zur Antragstellung begehrt worden waren. Der herangezogenen Entscheidung ist kein divergenzfähiger Rechtssatz zu entnehmen, nach dem bei selbstbeschafften Maßnahmen, die tatsächlich vor der Antragstellung begonnen worden sind, Leistungen der Jugendhilfe durch Kostenübernahme auch für die Zeit ab der Antragstellung ausgeschlossen wären.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung zutreffend als nicht einschlägig angesehen und ist im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <435 f.>) zutreffend davon ausgegangen, dass die sog. "Selbstbeschaffung" einer Leistung der Jugendhilfe zulässig ist, wenn der Träger der Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Gewährung einer bestimmten erzieherischen Hilfe verneint und mit Rücksicht darauf ein auf die Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen gerichtetes Tätigwerden von vornherein ablehnt; eine rechtswidrig verweigerte Leistung ist dann rückwirkend ab Antragstellung und Selbstbeschaffung zu gewähren.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
3.1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 <91>). Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, hätte die Beschwerde eine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
3.2. Solche Rechtsfragen sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.
Die auf Bedeutung und Reichweite der Pflegeerlaubnis, die den Beigeladenen nach § 44 SGB VIII erteilt worden ist, bezogenen Fragen (Nrn. 1 und 2) wären in einem zukünftigen Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat die Eignung der Beigeladenen für die durchzuführende Betreuung und Erziehung und damit die Eignung der Maßnahmen selbst im Sinne des § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII aufgrund der einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhaltes selbständig tragend ohne Rückgriff auf die Indizwirkung der Pflegeerlaubnis bejaht, die den Beigeladenen hier nach einzelfallbezogener Prüfung und in Kenntnis der Alkoholproblematik der Beigeladenen zu 2 erteilt worden ist. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur - hier nicht widerlegten - Indizwirkung einer nach § 44 SGB VIII erteilten Pflegeerlaubnis für die Eignung der Pflegestelle auch nach § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII bilden lediglich zusätzliche, ebenfalls selbständig tragende Erwägungen, derer es nicht bedurft hätte. Die insoweit von der Beklagten als grundsätzlicher Klärung bedürftig bezeichneten Fragen zu § 44 SGB VIII gehen zudem entgegen den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts davon aus, dass die Maßnahme nach den fachlichen Grundsätzen der §§ 27, 33 SGB VIII "grundsätzlich ungeeignet" sei.
Ob die Ablehnung einer Jugendhilfemaßnahme als ungeeignet im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII einer vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (so - m.w.N. - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. November 2001 - 2 S 1198/99 - FEVS 53, 371) oder insoweit dem Träger der Jugendhilfe ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist, wäre im zukünftigen Revisionsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig. Denn das Berufungsgericht hat diese Frage offen gelassen, weil auch bei Annahme eines Beurteilungsspielraumes nach seiner - nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen - tatrichterlichen Bewertung des Sachverhaltes die Beklagte ihrer dann bestehenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nachvollziehbar darzulegen, aus welchen Gründen es die vom Leistungsberechtigten gewünschte Leistung als nicht geeignet ansieht und auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse oder fachlichen Lehrmeinungen es diese Auffassung bzw. prognostische Einschätzung über den künftigen Hilfeverlauf stützt.
Die Frage schließlich, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, "um eine Ausnahme von dem fachlichen Grundsatz der Ungeeignetheit der Maßnahme annehmen zu können", bezeichnet keine klärungsfähige Rechtsfrage revisiblen Rechts, sondern bezieht sich auf die Reichweite eines fachlichen Erfahrungssatzes. Zudem hängt die Antwort auf die von der Beklagten formulierte Frage von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich daher nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären. Mit Angriffen gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die in der Fragestellung enthalten sein mögen, kann eine Grundsatzrüge ebenso wenig begründet werden wie mit Einwendungen gegen die Tatsachen- und Beweiswürdigung.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO. Mit der Kostenentscheidung erledigen sich die Prozesskostenhilfeanträge der Klägerin und der Beigeladenen zu 2.