Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 3 C 45.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B3C45.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 3 C 45.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B3C45.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 45.02

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 26.08.2002 - AZ: OVG 3 L 47.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Revision der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 80 784,12 € festgesetzt.

Die Revision ist unzulässig. Durch den angefochtenen Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil abgelehnt. Gegen einen solchen Beschluss ist die Revision nicht statthaft. Sie ist nach § 132 Abs. 1 VwGO eröffnet gegen Urteile des Oberverwaltungsgerichts und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht oder vom Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden ist. Daneben kommt die Revision in Betracht gegen Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen worden ist (§ 125 Abs. 2 VwGO) oder durch die eine Berufung einstimmig für begründet oder unbegründet erklärt worden ist, wobei das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt (§ 130 a VwGO). All diese Fälle liegen hier offenkundig nicht vor. Es heißt daher am Ende des angefochtenen Beschlusses zutreffend, dass dieser Beschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.