Beschluss vom 07.11.2002 -
BVerwG 1 B 127.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B1B127.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 - 1 B 127.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B1B127.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 127.02

  • Hessischer VGH - 01.02.2002 - AZ: VGH 10 UE 2058/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundes-
verwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und der behauptete Verfahrensmangel werden nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene und nahezu ausschließlich mit tatsächlichem Vorbringen begründete Frage, ob Tamilen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind und ob ihnen im Süden und Westen Sri Lankas, insbesondere im Großraum Colombo, eine inländische Fluchtalternative offen steht, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der tatsächlichen politischen Verhältnisse in Sri Lanka. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Der als Verfahrensfehler gerügte Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist gleichfalls nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 31. Mai 1999 geschilderte Situation - u.a. die willkürlichen Verhaftungen und Massenfestnahmen von Tamilen auch in Colombo - als nicht gegeben zurückgewiesen, ohne dies unter Heranziehung etwaiger anderer Erkenntnisquellen zu begründen und ohne überhaupt eine Begründung zu liefern. Deshalb habe sich das Berufungsgericht seine Überzeugung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts gebildet. Dieses Vorbringen ergibt keine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge. Hierfür bedarf es der Darlegung, hinsichtlich welcher entscheidungserheblichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen, die zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätten, voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Keine dieser Anforderungen erfüllt der Beschwerdevortrag, der sich der Sache nach als - dem materiellen Recht zuzuordnende - Rüge einer fehlerhaften Beweiswürdigung darstellt.
Sollte der Beschwerde zusätzlich eine Divergenzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu entnehmen sein, so wäre auch diese Rüge nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde beanstandet, das Berufungsurteil werde hinsichtlich der Frage der Gruppenverfolgung von Tamilen in Sri Lanka "den höchstrichterlichen Maßgaben" wohl insbesondere des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde eine konkrete Entscheidung weder des Bundesverfassungsgerichts noch des Bundesverwaltungsgerichts anführt, zeigt sie auch nicht, wie dies erforderlich wäre, einen abstrakten Rechtssatz aus dem Berufungsurteil auf, mit dem sich das Berufungsgericht in Widerspruch zu den angesprochenen "höchstrichterlichen" Rechtssätzen gesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.