Beschluss vom 07.10.2010 -
BVerwG 1 B 23.10ECLI:DE:BVerwG:2010:071010B1B23.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2010 - 1 B 23.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:071010B1B23.10.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 23.10

  • Bayerischer VGH München - 13.04.2010 - AZ: VGH 19 BV 09.1370

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. April 2010 mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2010 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.