Beschluss vom 07.10.2009 -
BVerwG 9 B 92.09ECLI:DE:BVerwG:2009:071009B9B92.09.0

Beschluss

BVerwG 9 B 92.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen
und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss
  2. des Senats vom 24. August 2009 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bleibt ohne Erfolg.

2 Der Kläger macht geltend, der Senat habe bei der Entscheidung über die im angefochtenen Beschluss unter 1. behandelte Divergenzrüge zentralen Vortrag seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht berücksichtigt: Seine Argumentation, das Oberverwaltungsgericht habe in der konkreten Entscheidung den abstrakten Rechtssatz aufgestellt, die Rechtsnatur einer Bundesfernstraße - Bundesstraße oder Bundesautobahn - bestimme sich (ausschließlich) nach Titel und Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses, sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Diese Rüge geht an der Begründung des Beschlusses vorbei, ohne deutlich zu machen, woran es in der Begründung mangelt. Der Sache nach macht der Kläger geltend, der Senat hätte sich der Auffassung des Klägers anschließen müssen. Der Senat hat ausgeführt, die Formulierung in dem Urteil, dass der Plan ausdrücklich und dem Inhalt nach die Feststellung einer Bundesstraße und nicht einer Bundesautobahn betreffe, lasse gerade nicht den Schluss zu, das Oberverwaltungsgericht habe allein auf das „Etikett“ des Beschlusses abgestellt. Die Formulierung sei dahin zu verstehen, dass das Oberverwaltungsgericht nach einer eigenen inhaltlichen Prüfung des Beschlusses zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Klassifizierung der Straße als Bundesstraße den rechtlichen Vorgaben des Bundesfernstraßengesetzes entspreche. Der Kläger mag diese Begründung nicht richtig finden. Hierauf kommt es im Rahmen der Gehörsrüge allerdings nicht an.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es daher nicht.