Beschluss vom 07.10.2004 -
BVerwG 8 B 73.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B8B73.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 8 B 73.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B8B73.04.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 73.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und
Dr. H a u s e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 2. Juni 2004 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 37 Abs. 2 VermG ist die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 i.V.m. § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die Beschwerde gegen Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 und 7 sowie § 80 a VwGO. Hierauf wurde die Klagepartei in der Rechtsmittelbelehrung vom Beschluss vom 2. Juni 2004 hingewiesen.
Die Kostenfestsetzung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 72 GKG n.F.