Beschluss vom 07.10.2004 -
BVerwG 5 B 23.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B5B23.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 5 B 23.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B5B23.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 23.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 16.10.2003 - AZ: OVG 14 A 4014/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "welche Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Benachteiligungen oder an Nachwirkungen von Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG zu stellen sind", rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
In seinen Urteilen vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - (BVerwGE 106, 191) u.a. hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Glaubhaftmachung der Benachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG wie folgt geklärt (a.a.O. S. 200):
"Anders als noch im Gesetzgebungsverfahren gefordert, braucht der deutsche Volkszugehörige Benachteiligungen in dem vorbezeichneten Sinn nicht 'nachzuweisen', er muss sie lediglich glaubhaft machen. Die zur Entscheidung berufene Stelle braucht daher nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Volks-deutsche aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerfGE 38, 35, 39). Ein unverschuldeter Beweisnotstand lässt es zwar zu, auch solche Tatsachen als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, die nur vom Antragsteller vorgetragen worden sind. Dazu ist aber ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich stimmiger Vortrag erforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus."
Einen weitergehenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Indem sie geltend macht, "dass die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Benachteiligungen nicht überspannt werden dürfen", und rügt, dass das Oberverwaltungsgericht "zu hohe Anforderungen an das Erfordernis der Glaubhaftmachung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG gestellt" habe, macht sie ohne Darlegung, welche Anforderungen in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht, von einem substantiierten, in sich stimmigen Sachvortrag abgesehen, maßgeblich sein sollen, der Sache nach geltend, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag des Klägers in von ihr für unzutreffend gehaltener Weise gewürdigt habe, indem es "aus mehreren Gründen", nämlich aufgrund verschiedener Umstände des Einzelfalles, zu der Feststellung gelangt ist, dass "die Darstellung des Klägers dazu, weshalb er zum Abschluss eines Studiums das Diplom nicht erhalten habe, ... nicht glaubhaft" ist (S. 15 des Berufungsurteils). Zur Darlegung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eignet sich dies indessen nicht.
Soweit die Beschwerde einen Widerspruch zwischen der Bekenntnisfiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG einerseits (damit akzeptiere das Gesetz die deutsche Volkszugehörigkeit auch solcher Personen, die für ihre Umwelt nicht als Deutsche erkennbar waren) und dem Erfordernis der Glaubhaftmachung von "Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit" geltend macht (wer von seiner Umgebung gar nicht als Volksdeutscher wahrgenommen werden konnte, könne Benachteiligungen "aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit" nicht glaubhaft machen), begründet auch dies keinen revisionsrechtlichen Klärungsbedarf. Wurde der Betreffende - wie der Kläger für sich in Anspruch nimmt - als Deutscher wahrgenommen und benachteiligt, tritt der behauptete Widerspruch nicht auf.
2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 5. Januar 2001 - BVerwG 4 B 57.00 - <NVwZ-RR 2001, 422>).
Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift von einem Rechtssatz in dem von ihr zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - (Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259) abgewichen ist.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei nach den der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen nicht berechtigt gewesen, von der erneuten Anhörung des Klägers abzusehen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit abweichend vom Erstrichter beurteilen wollte und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck ankam. Dies ist entgegen der Annahme der Beschwerde nach Maßgabe der Begründung des angefochtenen Urteils nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat seine Feststellung "die Darstellung des Klägers dazu, weshalb er zum Abschluss seines Studiums das Diplom nicht erhalten habe", sei "zur Überzeugung des Senats aus mehreren Gründen nicht glaubhaft" (S. 15 des Urteils), damit begründet, es erscheine zunächst nicht plausibel, dass man den Kläger, wenn man ihn wegen bereits vor Studienbeginn bekannter in seiner Person liegender Gründe nicht den Magisterabschluss erreichen lassen wollte, zum Studium zuließ und er das gesamte Studium bis zur Diplomarbeit absolvieren konnte; auch der Ablauf der Ereignisse um die Anfertigung der Diplomarbeit, wie vom Kläger geschildert (Ablehnung der dritten Vorlage der Arbeit nach zweimaliger Nachbesserung) spreche eher dafür, dass die Ablehnung auf fortbestehenden sachlichen Mängeln beruhte als auf der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers; es sei auch nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände der Kläger vom maßgeblichen Assistenten als deutscher Volkszugehöriger angesehen und benachteiligt worden sein solle; der deutschstämmige Name und die - bekannte - Wehrmachtszugehörigkeit des bei Kriegsende 18 Jahre alten Klägers ließen nicht den Schluss zu, dass er wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit beim Studienabschluss diskriminiert worden sei, denn zahlreiche Polen trügen deutschstämmige Namen und seien - wegen der Praxis bei der Volksliste 3 - zur Wehrmacht eingezogen worden; soweit es um eine beim Kläger vermutete oppositionelle Haltung gehe, fehle ein Bezug zur deutschen Volkszugehörigkeit (vgl. S. 15 - 17 des Urteils). Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der Beschwerde nicht auf eine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers, sondern auf die fehlende Plausibilität bzw. "den Mangel an Glaubhaftigkeit, der den Angaben des Klägers zur Verweigerung des Diploms anhaftet" (S. 18 des Urteils), abgestellt. Die Entscheidung beruht danach nicht darauf, dass das Berufungsgericht den Kläger - anders als das Verwaltungsgericht - als persönlich unglaubwürdig angesehen hätte. Eine solche Unterscheidung zwischen fehlender Glaubhaftigkeit eines Vorbringens und fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit liegt auch der von der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, soweit es dort heißt (Buchholz a.a.O. S. 79):
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten Rechtszug gehörten Zeugen oder Beteiligten erneut vernimmt. Es kann dessen schriftlich festgehaltene Aussage auch ohne nochmalige Vernehmung zu dem unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen. Von der erneuten Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernommenen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt ..."
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in dem benannten Beschluss ausgeführt (a.a.O. S. 80), auch wenn bei einer geltend gemachten politischen Verfolgung der Betreffende, soweit es um sein individuelles Verfolgungsschicksal gehe, zumeist das einzige Beweismittel und seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung daher gesteigerte Bedeutung beizumessen sei, sei es gleichwohl
"nicht ausgeschlossen, dass dem ... schriftlich festgehaltenen Vorbringen des Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher Ungereimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung jede Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsachengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers allein aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfolgungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die tatrichterliche Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens ... wesentlich von seiner Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach einer persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können" (Nachweise).
Danach weicht das angefochtene Urteil nicht von den Grundsätzen ab, auf welche die genannte Entscheidung als "in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen- und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt" Bezug nimmt (a.a.O. S. 81 m.w.N.).
3. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Nach dem oben Gesagten begründet es keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO), dass das Berufungsgericht den Kläger nicht persönlich angehört hat.
Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Auslegungsgrundsätze lässt sich nicht feststellen; ob die Feststellungen der Vorinstanz zur fehlenden Relevanz des deutschen Namens und der Wehrmachtszugehörigkeit des Klägers "lebensfremd" sind, wie die Beschwerde meint, ist unerheblich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes - KostRMoG - vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718).