Beschluss vom 07.10.2002 -
BVerwG 1 B 48.02ECLI:DE:BVerwG:2002:071002B1B48.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2002 - 1 B 48.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:071002B1B48.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 48.02

  • Niedersächsisches OVG - 28.11.2001 - AZ: OVG 10 LB 2300/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde, die auf Verfahrensfehler und Divergenz gestützt wird (§ 132 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde rügt zunächst eine Gehörsverletzung. Das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zur Kenntnis genommen bzw. berücksichtigt, dass es sich bei den Klägern nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts um Roma handele, die nicht albanisch sprächen und deshalb im Kosovo stärker gefährdet seien als albanisch sprechende Roma. Ob mit diesem Vorbringen angesichts der Ausführungen in der Berufungsentscheidung, die sich auch auf nicht albanisch sprechende Roma beziehen (BA S. 11), eine Gehörsrüge überhaupt schlüssig erhoben ist, erscheint bereits zweifelhaft, kann aber letztlich offen bleiben.
Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auf eine zweite, selbständig tragende Erwägung gestützt, gegen die die Beschwerde einen durchgreifenden Revisionszulassungsgrund nicht geltend macht. Das Berufungsgericht hat auch für den Fall, dass die Kläger Roma seien und als solche einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Kosovo ausgesetzt seien, einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG verneint, weil die Kläger als Roma aufgrund eines ministeriellen Erlasses nicht abgeschoben würden, sondern weiter Duldungen grundsätzlich für jeweils sechs Monate erhalten würden. Damit stehe ihnen ein Abschiebungsschutz zu, der dem Schutz gemäß § 54 AuslG vergleichbar sei, so dass die Durchbrechung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke nicht erforderlich sei. Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das Berufungsgericht mit dieser Erwägung, die maßgeblich nicht auf tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung, sondern auf die Erteilung von Duldungen aufgrund der Erlasslage in Niedersachsen abstellt, nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Vielmehr befindet sich das Berufungsgericht, das diese Rechtsprechung im Einzelnen wiedergibt und sich ihr ausdrücklich anschließt, in voller Übereinstimmung mit ihr (vgl. insbesondere das Urteil des beschließenden Senats vom 12. Juli 2001 - BVerwG 1 C 2.01 - BVerwGE 114, 379 ff. = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 50).
Ist aber eine Berufungsentscheidung auf mehrere Gründe gestützt, kann die Zulassung der Revision grundsätzlich nur begehrt werden, wenn gegen sämtliche tragenden Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Wie dargelegt, fehlt es vorliegend hieran.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.