Beschluss vom 07.09.2009 -
BVerwG 8 B 24.09ECLI:DE:BVerwG:2009:070909B8B24.09.0

Beschluss

BVerwG 8 B 24.09

  • VG Cottbus - 17.09.2008 - AZ: VG 1 K 1382/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17. September 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2, jedoch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 135 383 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die den Zulassungsgrund der Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geltend macht und Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhebt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor. Die angegriffene Entscheidung weicht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 53) ab. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Verwaltungsgericht keinen diesem Urteil widersprechenden Rechtssatz dahingehend aufgestellt, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG schon bei einfacher Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes erfüllt sei. Ebenso wenig hat es angenommen, eine unlautere Machenschaft liege bereits vor, wenn die Initiative zur Baulandenteignung vom Bauwilligen ausgegangen oder der Enteignungszweck „aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr durchführbar gewesen und die Enteignung zu dem Zweck erfolgt sei, das Grundstück in Volkseigentum zu überführen, um es sodann dem Bauwilligen mittels eines dinglichen Nutzungsrechts zum Bau eines Eigenheimes zur Verfügung zu stellen“. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht im Einklang mit der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass nicht schon die einfache Rechtswidrigkeit unterhalb der Willkürschwelle unter den Tatbestand der unlauteren Machenschaften fällt, sondern nur qualifiziertes Einzelfallunrecht in Gestalt eines manipulativen, sittlich vorwerfbaren gezielten Zugriffs auf bestimmte Vermögenswerte unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR. Einen solchen Zugriff bejaht das angegriffene Urteil, der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgend, für den Fall einer machtmissbräuchlichen Enteignung unter Vorschieben eines tatsächlich nicht bestehenden Enteignungszwecks (vgl. die Urteile vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 28 und vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 113). Auch zur Konkretisierung dieses Missbrauchstatbestandes stellt es weder auf die Initiative zur Enteignung noch auf das Hinfälligwerden des ursprünglichen Zwecks der Enteignung ab. Wiederum mit der zitierten Rechtsprechung übereinstimmend, hält es vielmehr für maßgebend, dass ein von der Rechtsordnung und -praxis der DDR gedeckter Enteignungszweck nur vorgeschoben wurde, um den tatsächlichen, die Enteignung nach damaliger Rechtslage nicht rechtfertigenden Zweck zu verschleiern. Die Anwendung dieser Tatbestandskonkretisierung auf den festgestellten Sachverhalt kann nicht Gegenstand der Divergenzrüge sein. Gleiches gilt für die Tatsachenfeststellungen, die der Rechtsanwendung zugrunde liegen.

3 Das weitere von der Beschwerde als Divergenzentscheidung angeführte Urteil vom 28. Juli 1994 (a.a.O.) betrifft keine Enteignung nach dem Baulandgesetz, sondern eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz. Im Übrigen konkretisiert es ebenso wie das Urteil vom 26. Juni 1997 (a.a.O.) den Machtmissbrauch durch Vortäuschen eines legalen Enteignungszwecks in Rechtssätzen, von denen auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist. Hinsichtlich der übrigen von der Beschwerde zitierten Urteile vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - (BVerwGE 99, 82 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 49), vom 3. September 1998 - BVerwG 7 C 26.97 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 160) und vom 2. Februar 2000 - BVerwG 8 C 29.98 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10) ist ebenfalls keine Divergenz dargelegt. Insoweit arbeitet die Beschwerdebegründung keine divergierenden Rechtssätze heraus, sondern beschränkt sich auf Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung und Subsumtion. Dabei wendet sie sich insbesondere gegen die Feststellung, der angegebene Enteignungszweck der Instandsetzung des Kleinwohnhauses habe tatsächlich nicht bestanden, sondern sei nur vorgeschoben worden, um das Vorhaben des Abrisses zwecks anschließenden Neubaus eines Eigenheims zu verschleiern.

4 2. Gegen diese und die übrigen Tatsachenfeststellungen hat die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erhoben. Entgegen ihrem Vorbringen verletzt das angegriffene Urteil weder die Begründungspflicht noch den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO.

5 Die Rüge mangelnder Begründung trifft angesichts der eingehenden Darstellung der rechtlichen und tatsächlichen Urteilserwägungen einschließlich der Beweiswürdigung nicht zu. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe dabei den Auftrag zur Erstellung des Wertermittlungsgutachtens übergangen, ist ebenso unberechtigt wie die Rüge, es habe die Stellungnahme des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht willkürlich als Gefälligkeitserklärung ausgelegt, ohne sich mit den Abläufen des Enteignungsverfahrens auseinanderzusetzen.

6 Die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils gehen ausdrücklich auf das Vorbringen der Kläger ein, ursprünglich eine Instandsetzung des Kleinwohnhauses beabsichtigt zu haben. Das Verwaltungsgericht hat auch den vom Kläger zu 2 erteilten Gutachtenauftrag zur Kenntnis genommen, wie die Wiedergabe des Auftrags im Tatbestand des Urteils (UA S. 3) belegt, und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Im Rahmen der Beweiswürdigung nimmt es auf die vorgelegten Unterlagen Bezug. Dazu gehört auch der im Termin zur mündlichen Verhandlung nachgereichte, nicht in den Altakten enthaltene Gutachtenauftrag, der ausweislich des Sitzungsprotokolls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Weshalb das Verwaltungsgericht dem Vorbringen, er widerlege die Angaben im Wertermittlungsgutachten, aufgrund einer Gesamtwürdigung der Unterlagen nicht gefolgt ist, erläutert es in der weiteren Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang ordnet es die Stellungnahme des Leiters der Staatlichen Bauaufsicht nicht willkürlich, sondern wegen inhaltlicher Widersprüche zu den Feststellungen des Wertermittlungsgutachtens als Gefälligkeitserklärung zugunsten der Kläger ein. Mit dem bereits im Urteilstatbestand ausführlich dargestellten Ablauf des Enteignungsverfahrens setzt es sich gleichfalls auseinander. Dabei hebt es die Widersprüche zwischen dem Wertermittlungsgutachten und der unmittelbar anschließend veranlassten bauaufsichtlichen Beurteilung hervor und stellt darauf ab, dass der Prüfbescheid für das Neubauvorhaben noch vor der Inanspruchnahme des Grundstücks zum angegebenen Zweck der Instandsetzung erteilt wurde.

7 Soweit die Beschwerde geltend macht, diese Beweiswürdigung beruhe auf einer Auslegung der Rechtsvorschriften der DDR, die nicht der damaligen Rechtspraxis entspreche, wendet sie sich gegen die Feststellung des Inhalts irrevisibler Normen und ihrer seinerzeit üblichen Handhabung, ohne eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes zu substanziieren. Auch insoweit legt sie weder ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens noch eine denkfehlerhafte, logisch ausgeschlossene Indizienverwertung dar. Vielmehr setzt sie ihre eigene Würdigung des Prozessstoffs an die Stelle der tatrichterlichen Beweiswürdigung.

8 Der Aufklärungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO ist nicht verletzt. Angesichts der umfassenden Dokumentation der Vorgänge im Zusammenhang mit der Begutachtung und der Beleihung des Grundstücks musste sich dem Verwaltungsgericht weitere Sachaufklärung dazu ohne förmlichen Beweisantrag des bereits in erster Instanz anwaltlich vertretenen Klägers nicht aufdrängen. Das gilt hinsichtlich einer Zeugenvernehmung des Gutachters zur Frage, ob er den „Verkauf der Aufbauten“ nur irrtümlich als Anlass der Begutachtung angegeben habe, ebenso wie für weitere Ermittlungen zur Verwendung der Kreditbeträge. Beiden Gesichtspunkten kommt im Übrigen keine zentrale Bedeutung für die Beweiswürdigung des angegriffenen Urteils zu, da diese maßgeblich auf die Widersprüche in der Bauzustandsbewertung durch das Wertermittlungsgutachten einerseits und durch den Leiter der Staatlichen Bauaufsicht andererseits sowie auf den Zeitpunkt der Erteilung des Prüfbescheids für den Neubau abstellt.

9 Der Vorwurf der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe sich nur von der Funktion des Klägers zu 2 als Bürgermeister leiten lassen und „keine Beweiswürdigung durchgeführt“, sondern die Behauptung der Beigeladenen und der Beklagten als wahr unterstellt, ist angesichts der detaillierten Auseinandersetzung des angegriffenen Urteils mit dem Tatsachenmaterial nicht nachzuvollziehen.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

11 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 VwGO.