Beschluss vom 07.09.2006 -
BVerwG 8 B 24.05ECLI:DE:BVerwG:2006:070906B8B24.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 B 24.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070906B8B24.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.05

  • VG Potsdam - 08.12.2004 - AZ: VG 6 K 2622/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 277 938,27 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 25. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 GKG.

Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 8 KSt 13.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B8KSt13.06.0

Beschluss

BVerwG 8 KSt 13.06

  • VG Potsdam - 08.12.2004 - AZ: VG 6 K 2622/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 24.05 in Änderung des Beschlusses des Senats vom 7. September 2006 auf 176 670 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Senat nimmt die Anregung des Vertreters der Beigeladenen vom 18. September 2006 zum Anlass, die Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen zu ändern.

2 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert in Streitigkeiten wegen der Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz entsprechend Nr. 48.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, Anh. § 164 Rn. 14) in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen werden. Entscheidender Zeitpunkt ist der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG), d.h. hier der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde im Januar 2005.

3 Der Bodenrichtwert für das streitige Grundstück betrug im Jahr 2005 65 €/m². Der Streitwert war deshalb für das 2 718 m² große Grundstück auf 176 670 € festzusetzen.