Beschluss vom 07.09.2006 -
BVerwG 8 B 24.05ECLI:DE:BVerwG:2006:070906B8B24.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 B 24.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070906B8B24.05.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 24.05
- VG Potsdam - 08.12.2004 - AZ: VG 6 K 2622/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 277 938,27 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 25. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 GKG.